Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1939

222 Bezüglich der Schonzeiten gelten für Oberdonau bereits die Bestimmungen des § 8 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 mit den Ausführungsverordnungen vom 27. März 1935. Einstweilen dürfen die nachbezeichneten Tierarten während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Ratten, Haus= und Feldmäuse, die Krähen¬ Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Bisamratte, Feldsperling, Kolkraben), Elster, Haussperling, arten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Sperber oder Taubenstößel. Hühnerhabicht (Hühnergeier oder Stockgeier), sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ gefangen oder getötet werden. sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. vom Die Bestimmungen über den Schutz wildwachsender Pflanzen werden in dem zu er¬ B. auf alle Arten der Akeleien wartenden Gesetz größtenteils ausgedehnt werden, z. (Aquilegia), alle Arten von Seidelbast (Daphne). Bis auf weiteres dürfen folgende wildwachsende Pflanzenarten weder ausgegraben, gepflückt oder in sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Schelmwurz oder grüne Ni߬ Kohlröschen, rotes. Aurikel, Gamsveigerl, Peter¬ wurz. Kohlröschen, schwarzes. gstamm oder Grafenblume. Schildfarne, alle Arten. Ragwurz oder Insektenblume, Edelweiß. oder Schlüsselblume Clusius alle Arten. Feuerlilie. Jägerblut. Seidelbast, immergrüner. Frauenschuh. Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian oder Mathiolus¬ Heilglöckchen Alpen¬ Steinröslein oder Speik, weißer. Primel. Hirschzunge. Türkenbund slavendel. Schachblume. Juden= oder Teufelskirsche. Blüten oder Blütenstände zum Arten dürfen jeweils nur drei Von den angeführten absolut geschützt. eigenen Gebrauch gepflückt werden. Im künftigen Gesetz sindie gleich¬ sende Pflanzenarten, Außer den aufgezählten dürfen noch folgende wildwach feilgeboten werden: gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten käuflich mit Ausnahme der hohen Orchideen, alle Arten. Alpenrosen, alle Arten Schlüsselblume. Sonnentau, alle Arten. Bärlapp=Arten mit Ausnahme Teichrose, gelbe. Sumpfsiegwurz. der Sporenbehälter. Waldwindroschen. Seerose, weiße. Enzian, alle Arten. gelbe. Wasserschwertlilie, Schlüsselblumen, alle Arten, Küchenschellen. Wo der Verkauf von Alpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arten von Bäumen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Buchsbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann das sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ heimischen Bevölkerung gepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ halb der Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen. Im kommenden Reichsnaturschutzgesetz werden auch folgende Arten dem Handel ent¬ zogen: Trollblume (Trollius), Blaustern, alle Schneeglöckchen, Wetterdistel (Jagerbrot) und Nur an einzelne, besonders vertrauenswürdige Personen die Bergwohlverleih (Arnica). können zum Sammeln dieser Pflanzen zwecks medizinischer Verwendung fallweise Er¬ laubnisscheine ausgestellt werden. 83

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