221 STAUI mum 79. wumwilteng Wn pum M wi nun #nin wne □0 W0 W vl unm wischm 100 Au NU zu WU 0 AU 81 0 0•A 44 4 44 4 4 S □0 En 8 118 6 8 6 1S □ E S E 8E45 18 8 8118 J8 Sereren enenen enn enn en Seean nen e 4 Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Die Verordnungen des Reichsnaturschutzgesetzes, welche schon seit 18. März 1936 für das Altreich Geltung haben, werden binnen kurzem auch für den Gau Oberdonau in Kraft treten. Bis dahin gilt noch die Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Zl. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere giltdas Verbot der Verfolgung, desFangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oder Schneegeier Kirschkern¬ oder Rauhfu߬ Igel. bussard. Kiebitz oder Geiwitz, [beißer. Spitzmäuse, alle Arten. wilder, alle Arten. Schwan, Kolkrabe. Adlerarten. Schwarzer Kormoran. Milan. Ammern, alle Arten. Kreuzschnabel, alle Arten. Steinhuhn. Blaufußfalkeoder Würgfalke. oder Baumfalke. Lerchenfalke Stieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisigoder Leinfink. Tannenhäher. Dorndreher oder rotrückiger Arten. Meisen, alle Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Fischadler. Uhn oder Buhu. Nigawitz oder Bergfink. Gabelweihe oder Regenpfeifer. Wachtel. roter Milan. Wiesenralle. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig oder Gimpel. Seeadler. Wanderfalke oder Taubenfalke. Girlitz oder Sumpfhuhn. Hirngrillerl. Wasserstar oder Wasseramsel, Grünling oder Grünfink. Sperrelster, kleine, oder Wasserschmätzer. Hänfling Schwarzstirnwürger. oder Bluthänfling. Wespenbussard. Haubentaucher, alle Arten. Sperrelster, Rauhwürger oderZeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. Merlinfalke. Zwergfalke oder großer Würger. Das neue Gesetz wird für uns größtenteils eine Erweiterung des Naturschutzes bringen und Eidechsen und Schlangen zwar für alle unsere Kriechtiere (Reptilien), also alle unsere (mitAusnahme der Kreuzotter), ferner für die meisten Lurche (Amphibien): die Kröten, Unken, Laub= und Springfrösche und Salamander. Von unseren Insektenarien werden die meisten Schwärmer, Ordensbänder Tagfalter (insbesondere der Apollofalter oder roter Augenfleck), die und Bärenspinner, der Hirschkäfer, die Rosen= und Goldkäfer unter Schutz gestellt werden; ferner auch wegen ihres forstwirtschaftlichen hohen Nutzens auch die rote Waldameise ein¬ schließlich ihrer Eier Larven und Puppen sowie ihrer Brutstätten. Zu den bisher geschützten Säugetierarten kommen künftig auch die Haselmäuse und Bilche. Die Zahl der geschützten Vögel wird für Oberdonau voraussichtlich vergrößert werden. Von den regelmäßig geschützten Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ und an Staudämmen. gärten. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen.
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