74 Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: vom Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. Februar bis 1. Eichhörnchen 82 Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine, Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feld¬ sperling, Hühnerhabicht (Hühnergeier oder Stockgeier), Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen Hunde, die abseits von Häusern oder vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegraben, gepflückt oder in sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Schelmwurz oder grüne Ni߬ Kohlröschen, rotes. Aurikel, Gamsveigerl, Peter¬ wurz. Kohlröschen, schwarzes. gstamm oder Grafenblume. Schildfarne, alle Arten. Ragwurz oder Insektenblume, Edelweiß. oder Schlüsselblume Clusius alle Arten. Feuerlilie. Jägerblut. Seidelbast, immergrüner. Frauenschuh. Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian. Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Steinröslein oder Alpen¬ Speik, weißer. Primel. Hirschzunge. Türkenbund slavendel. Schachblume. Juden= oder Teufelskirsche. Blüten oder Blütenstände zum Von den angeführtenArten dürfen jeweils nur drei eigenen Gebrauch gepflückt werden. dürfen noch folgende wildwachsende Pflanzenarten, gleich¬ Außer den aufgezählten käuflich feilgeboten werden: gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten mit Ausnahme der hohen Orchideen, alle Arten. Alpenrosen, alle Arten. Schlüsselblume. Sonnentau, alle Arten. Bärlapp=Arten mit Ausnahme Teichrose, gelbe. Sumpfsiegwurz. der Sporenbehälter. Waldwindröschen. Seerose, weiße. Enzian, alle Arten. Schlüsselblumen, Wasserschwertlilie, gelbe. alle Arten, Küchenschellen. Wo der Verkauf von Alpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arken von Bäusnen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Buchsbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann das sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ heimischen Bevölkerung gepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ halb der Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen. Berufen Sie sich beim Einkauf auf unsere Inserate!
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