Photohaus Hinmmimmimmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmnmmmnmmn Einziges Spezialgeschäft am eIl — Platze. Die modernst ein¬ gerichtete Werkstätte für alle #0 —Aus¬ Amateur-Arbeiten. arbeitung innerhalb 8 Stun¬ Steyr, Bahnhofstr., Tel. 524/6 —Sämtliche Photo¬ den. 37 Artikel und größtes Lager in Photo-Apparaten. Atelier moderner Porträts. Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oder Kirschkern¬Schneegeieroder Rauhfu߬ Igel. bussard. Kiebitz oder Geiwitz. beißer. Spitzmäuse, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, wilder, alle Arten. Kormoran. Adlerarten. Schwarzer Milan. Ammern, alle Arten. Steinhuhn. Kreuzschnabel, alle Arten. Blaufußfalke oder WürgfalkeLerchenfalke oder BaumfalkeStieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisig oder Leinfink. Tannenhäher. oder rotrückiger Dorndreher Meisen, alle Arten. Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Fischadler. Nigawitz oder Bergfink. Uhn oderBuhu. oder roter Gabelweihe Regenpfeifer. Wachtel Milan. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig oder Wiesenralle. Gimpel. Seeadler. Wanderfalke oder Taubenfalke. Girlitz oder Hirngrillerl. Wasseramsel, Wasserstar oder Sumpfhuhn. Grünling oder Grünfink. Wasserschmätzer. Sperrelster kleine, oder oder Bluthänfling. Hänfling Schwarzstirnwürger. Wespenbussard Haubentaucher, alle Arten. Sperrelster, Rauhwürger oder Zeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. Würger. großer Zwergfalke oder Merlinfalke. Von den regelmäßig geschützten Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Amsel bei Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten zu starker Vermehrung in Stadt¬ und an Staudämmen. gärten. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während derfür sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, gefangen oder getötetwerden: Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch Kranawetter oderWacholderdrossel vom mit Ausnahme von Fasanenrevieren. 1. Dezember bis31. Oktober. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 15. Oktober. bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ bis 31. August. teichen. 1. Ringeltaube vom April bis 31. August. Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember 1. November bis 31. August. bis 31. Oktober. 73
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