Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

72 Warenmengen dem Magistrate vorzulegen, der dieses Bekenntnis bei der Ein¬ schätzung als Behelf zu verwenden hat. Die Abgabe wird monatlich mit Abgaben¬ bescheid vorgeschrieben. Die Abgabe kann im Wege der Abfindung mit einer Mehrheit von Abgabe¬ pflichtigen oder mit der Gesamtheit der Abgabepflichtigen durch eine Abfindungs¬ vereinigung oder mit einzelnen Abgabepflichtigen durch eine Abfindung eingehoben werden. Die Abfindungssumme wird alljährlich im Oktober auf Grund des der Abfindung zugrunde gelegten Vorjahresabsatzes, bezw. Verbrauches vom Magistrate festgestellt. Ueber die Annahme des Abfindungsanbotes und die Bedingungen des Abfindungsübereinkommens entscheidet der Magistrat nach freiem Ermessen. Mit dem Tage des Inkrafttretens des Abfindungsübereinkommens erlangt die Ab¬ findungsvereinigung das Recht, die Abfindungssumme auf die einzelnen Abgabe¬ pflichtigen aufzuteilen, Abgabenbescheide hinauszugeben und die vorgeschriebenen Abgabenbeträge einzufordern und in Empfang zu nehmen. Die von der Abfindungs¬ vereinigung vorgeschriebenen Abgabenbeträge können auch im Verwaltungswege hereingebracht werden. Langt binnen der vom Magistrate festgesetzten Frist kein geeignetes Anbot auf den Abschluß eines Abfindungsübereinkommens mit einer Abfindungsvereinigung sämtlicher Abgabepflichtigen ein, bleibt es dem Magistrate überlassen, ob er mit einzelnen Abgabepflichtigen oder mit einer Abfindungs¬ vereinigung, die nur die Mehrheit der Abgabepflichtigen umfaßt, Abfindungsüber¬ einkommen abschließen oder aber die Abgabe durch Einschätzung bemessen will. Im Falle der Einschätzung ist die Verbrauchsabgabe binnen 4 Wochen nach Zu¬ stellung des Abgabenbescheides zu entrichten. Im Falle der Abfindung ist der Zeit¬ punkt der Zahlung im Abfindungsübereinkommen festzulegen. Jedenfalls ist die Abfindungssumme in 12 Monatsraten zu entrichten. Im Falle der Einschätzung ist der Abgabepflichtige gehalten, Bücher zu führen, aus denen die der Abgabe unter¬ liegenden Warenmengen ersichtlich sind. Der Magistrat ist berechtigt, die Form dieser Bücher vorzuschreiben oder die Führung amtlich aufgelegter, gegen Ersatz der Gestehungskosten abzugebender Bücher zu verlangen. SS Auskunft und Rechtshilfe in allen Steuersachen. Der Preßverein in Steyr hat die satzungsmäßige Berechtigung zur Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen für alle ständigen Bezieher der „Steyrer Zeitung“. Auskunft und Rechtshilfe wird unentgeltlich erteilt. —Kanzlei im Hause der Vereinsdruckerei in Steyr, Stadtplatz 2, 2. Stock. —Sprech¬ stunden Mittwoch und Donnerstag vormittags von 9 bis 12 Uhr. — Schriftlichen Anfragen ist Briefumschlag mit Rückporto beizulegen. Die Auskunfts= und Rechtshilfestelle leitet Herr Regierungsrat Hubert Kosch, Steuerdirektor i. R. in Behördlich geprüfter und AnAnANN 2 nBERmmm. S 1355 ANS hn auforisiert. Gebäudever¬ mminium STEYR, 6.-8. RRRRERRPER Seraahnane AHREBERRER ART Kahn walter, Realitäten-, Hypo¬ Stadtplatz 9 samnnmannannnnnmangunnn fuld AMRN Aisikrertent theken-, Geschäfts- und l Amrte miatr er Fernruf Nr. 410/8. 100 Si ANI Nar 631 Wohnungsvermittlung 11 tt: An Kh 111 MAinnei besorgt den An- und VER JOSE KUR rt itr ere 111 — Verkauf, die Pachtung 05 itie: und Verpachtung aller Arten von Realitäten und Ge¬ Aie hescecheie h Knr17 schäften gewissenhaft, fachmännisch und reell. Uber¬ 0 150 EEHEEHEE HHH nntenenrtetetn nehme Hausverwaltungen, Steuerüberprüfungen und Kertetetrtrere IEHN GAN NNERAHENE 15 Fatierungen, Bekenntnisse sowie Beratung aller Art. Anknnannannmmnen Auskunft in diesen Zweigen, Versicherungen. 90

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