68 ist mit einer Abgabe von 3 bis 20 S für jeden angefangenen Betriebsmonat zu be¬ legen. Für den Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage an öffentlichen Orten, in Gast= und Schankwirtschaften sowie an sonstigen jedermann zugänglichen Räumen zum Tanzbetrieb ist das Pauschale mit 8 bis 25 S für jeden angefangenen Be¬ triebsmonat zu bemessen. Für Panoramen und Stereogloben ist ein Monats¬ pauschale von 3 bis 20 S zu entrichten. Für alle Veranstaltungen, bei denen in keiner Weise ein Entgelt verlangt wird, wird ein Pauschale eingehoben: 1. für Tanzbelustigungen, Narrenabende, auch wenn sie von Vereinen oder Gesellschaften in Gastlokalen oder eigenen Vereins= oder Klubräumen veranstaltet werden, 5 bis 50 S: 2. für Musikvorträge aller Art 2 bis 20 S; 3. für theatralische Aufführungen und deklamatorische Darbietungen aller Art 2 bis 10 S; 4. für Vorträge und Auf¬ führungen auf Musikinstrumenten in Gastwirtschaften, Schankstuben, Ver¬ gnügungslokalen und Gastgärten, die gelegentlich von umherziehenden Musikern dargeboten werden, 1 bis 5 S; 5. für Veranstaltungen von Feuerwerken, Fackel¬ zügen, ferner von Fest= und Freudenschießen 5 bis 20 S; 6. für Kommerse, Fest¬ essen oder Bankette 5 bis 50 S; 7. für öffentliche Umzüge in Verkleidung 5 bis 25 S: 8. für Schankbetrieb am Jahrmarkt mit Musik 10 bis 20 S. Der Besuchergroschen wird eingehoben von: 1. Schauturnen und sport¬ lichen Vorführungen auf Turn= oder Sportplätzen mit 5 g; 2. Rad=, Motorrad= oder Pferderennen mit 10 g; 3. Kegelbahnen mit 10 g; 4. Theateraufführungen einer Berufsschauspielertruppe mit 10 bis 20 g; 5. sportlichen Wettbewerben auf Turn¬ oder Sportplätzen mit 5 bis 10 g; 6. Ausstellungen — ausgenommen Menagerien und Schaustellungen — mit 5 bis 10 g; 7. Nachtlokalen mit 10 bis 20 g; 8. Masken¬ bällen mit 20 g; 9. Zirkusvorstellungen mit 10 g; 10. Kinovorstellungen mit 5 bis 15 g und 11. allen anderen Veranstaltungen mit 5 bis 10 g. Die Höhe des Be¬ suchergroschens darf 20 Prozent des Eintrittsgeldes nicht übersteigen, jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Bei einer Volkstombola ist der Besuchergroschen nur von jenen Besuchern zu entrichten, die für eine besondere Platzzuweisung ein gesondertes Entgelt bezahlen. Zur Abfuhr der Abgabe ist der Veranstalter ver¬ pflichtet. XI. Grundbenützungsgebühr. Wer Gemeindegut der Stadt Steyr in einer der im folgenden angeführten über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise benützt, hat eine Gebühr zu entrichten, und zwar: 1. für Vorlegstufen, Licht= und Luftschächte, Kanal¬ öffnungen, Kanal= und Einwurfsschächte oder Einbauten ähnlicher Art für den Quadratmeter 5 S, mindestens aber 3 S; 2. für Radabweiser und ähnliche Schutz¬ mittel je Haus 3 S; 3. für die in das Gemeindegut ragenden Vordächer jeder Art für den Quadratmeter 5 S, mindestens aber 3 S; 4. für Wasserleitungen, die nicht an die Wasserleitung Steyr angeschlossen sind, ferner Entwässerungsanlagen jeder Art, ausgenommen ssen sind — die nicht an die städtische Entwässerungsanlage angeschlo Kleinwirtschaftssiedlungen die vom Bundes=Wohn= und Siedlungsfonds geförderten bis zu 5 Meter 10 S, bis zu 50 Meter 25 S, bis zu 100 Meter 40 S und für — jeden weiteren angefangenen Meter 20 g für das Jahr; 5. für Ladenvorbauten, Geschäftsportale, Schaukasten, Verkleidungen, Rollbalken, Kasten und andere Er¬ werbszwecken dienende Vorbauten für den Quadratmeter 20 S, mindestens aber 10 S: 6. für Schaukasten in Form von Bilderrahmen zum Zwecke der Ausstellung für den von Ansichtskarten u. dgl., Schautafeln und ähnliches je 1 S; 7. für Plachen laufenden Meter 1 S; 8. für a) Telephonautomaten je 5 S, b) Schokoladenautomaten u. dgl. und Personenwaagen für den Monat je 2 S, c) Brückenwaagen für den Monat je 5 S; 9. für Fahrradständer für das Jahr je 3 S; 10. für das Aufstellen von Tischen und Sesseln: a) in sogenannten Schanigärten bei Gast= und Kaffee¬ häusern für die Saison und den Quadratmeter 1 S, mindestens jedoch 20 S; für ein¬ zelne Tage für je angefangene 20 m' je 1 S; b) bei Volksfesten außerhalb des Steyrer Jahrmarktes für den Quadratmeter 50 g, mindestens jedoch 10 S; 11. für Plakatwände, Reklametafeln, Straßenüberspannungen, Schilder, gleichgültig, ob sie an Häusermauern oder Bauplanken, Baugerüsten und Einfriedungen u. dgl. ange¬ bracht sind, für jeden angefangenen Quadratmeter der Ankündigungsfläche und
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