Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

67 Gästen auch in öffentlichen Lokalen; 6. das Stadtmuseum, die Gastspiele des ober¬ österreichischen Landestheaters, die Theateraufführungen von Waisenhäusern und Kleinkinderbewahranstalten; 7. Veranstaltungen aus Anlaß von Staatsfeiertagen oder Gedenktagen der Stadt mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder des Bürgermeisters an diesen Tagen oder an Tagen kurz vorher oder nachher; 8. gelegentliche Gesangs= und Musikvorträge Erwerbsloser auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern; 9. gelegentliche unent¬ geltliche Gesangs= und Musikvorträge von Vereinen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern. Die Abgabe wird eingehoben: 1. als Veranstaltungsgroschen, 2. als Besuchergroschen. Für den Veranstaltungsgroschen ist der Ver¬ anstalter, für den Besuchergroschen der Besucher abgabepflichtig. Jede abgabe¬ pflichtige Veranstaltung ist spätestens zwei Werktage vorher beim Magistrate anzumelden. Bei gelegentlichen Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem der Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veranstaltungen, für die die Abgabebefreiung in Anspruch genommen wird, sind spätestens drei Werk¬ tage vor ihrer Abhaltung anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Dieser darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt. Die von einem der Verpflichteten bewirkte Anmeldung genügt der Anzeigepflicht der übrigen. Die Höhe des Veranstaltungsgroschens beträgt 1. 5 Prozent: bei musikalischen und rhetorischen Aufführungen streng künstlerischen Charakters. Von Veranstaltungen bei Tischen mit Verabreichung von Speisen und Getränken usw. be¬ trägt die Abgabe 10 Prozent. 2. 10 Prozent: bei ausgesprochenen Tanzlehrkursen, Theateraufführungen von Vereinen oder Dilettantengesellschaften, Schauturnen, sport¬ lichen Vorführungen und Wettbewerben in Hallen oder Räumen, Schlußkränzchen von Tanzschulen, Tanzunterhaltung, Familienabenden, bunten Abenden, Unterhaltungs¬ konzerten, Garten= oder Sommerfesten, Feuerwerken, Kameradschaftsabenden, — Zirkusvorstellungen, Menagerien, Boxkämpfen u. dgl.; Volkstombolas. 3. 15 Prozent: bei Varietés und Kabaretts, Vorstellungen von Humoristen, Couplet¬ sängern, Chansonetten, Gymnastikern, Taschenspielern, Seiltänzern, Zauberkünstlern, Suggesteuren u. dgl. und bei Laufbildervorführungen. Solange die derzeitigen Ein¬ trittspreise in den Kinobetrieben in Steyr eine Erhöhung nicht erfahren, wird die Abgabe auf 10 Prozent ermäßigt. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrate vorzulegen. Die Eintrittskarten mussen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und einen Kontrollabschnitt haben. Auf jeder Karte muß der Preis (Entgelt) oder die Unentgeltlichkeit angegeben sein. Die Karten werden vom Magistrat abgestempelt (durchlocht). Der Magistrat kann Ausnahmen gestatten und von der Abstempelung (Durchlochung) absehen. Der Ver¬ anstalter hat dem Magistrate nach Kassaschluß, längstens aber binnen einer Woche, die ausgegebenen Karten abzurechnen, die nicht ausgegebenen Karten vorzulegen und abzuführen. Der Magistrat kann über gleichzeitig mit der Anmeldung einzubringendes An¬ suchen die Pauschalierung des Veranstaltungsgroschens bewilligen. Für Volks¬ belustigungen (Karusselle, Achterbahnen, Berg= und Talbahnen, Rodel= und Rutsch¬ bahnen, Schaukeln, Schießbuden, Schaubuden, Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen, Kraftmesser, Reitbuden und andere Belustigungen) wird das Pauschale in der Regel nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes be¬ rechnet und soll täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises (Einsatzes) nicht über¬ chreiten. Für das Halten eines Schau=, Scherz=, Spiel=, Geschicklichkeits= oder ähnlichen Apparates beträgt die Abgabe 2 bis 10 S für jeden angefangenen Betriebs¬ monat. Der Betrieb einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Grammophon, Klavierspielapparat, Orchestrion u. dgl.)

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2