Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

66 Monate für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Inseraten aller Art verein¬ nahmten Entgelte und den sich ergebenden Abgabenbetrag Rechnung zu legen und den entfallenden Betrag gleichzeitig zur Einzahlung zu bringen. Die Abgabe für Firmen= und Steckschilder und Firmenaufschriften und alle sonstigen dauernden Ankündigungen ist eine unteilbare Jahresabgabe. Sie ist bis 15. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung einzuzahlen. Das Auflassen von Dauerankündigungen und Schildern nach dem 15. März jeden Jahres befreit nicht von der Zahlungs¬ pflicht. Schilder (Ankündigungen), die erst nach der allgemeinen Anmeldungsfrist angeschafft werden, sind längstens binnen einer Woche dem Magistrate anzumelden. Die Abgabe hiefür ist innerhalb der gleichen Frist zu entrichten. Die Abgabe für Gelegenheitsankündigungen muß vor der Vornahme der Ankündigung entrichtet sein. Die Entrichtung der Abgabe ist auf den Ankündigungen in einer vom Magistrate zu bestimmenden Weise kenntlich zu machen. Auf jeder der Abgabepflicht unterliegenden Ankündigung mit Ausnahme der Schilder und Dauerankündigungen muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. IX. Pferdeabgabe. Der Besitz von Pferden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr unterliegt einer Abgabe. Der Abgabe unterliegt auch der Besitz jener Pferde, die außerhalb des jedoch vorwiegend zur Verwendung im Gemeinde¬ Gemeindegebietes eingestellt, gebiete bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich dort der Mittelpunkt seiner Erwerbsunternehmung oder Beschäftigung be¬ findet. Der Abgabe unterliegen auch gewerbsmäßige Pferdehändler für jene Pferde, die von Steyr aus verhandelt werden. Von der Abgabe sind befreit die öffentlich¬ rechtlichen Gebietskörperschaften, Personen, denen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Uebung die Befreiung zusteht oder deren Pferde ausschließlich zu militärischen Zwecken verwendet werden, und Landwirte, die nicht auch einen der Erwerbssteuer unterliegenden Betrieb führen. Anstalten, Körperschaften und Unternehmungen, die vom Gemeindetag als gemeinnützig anerkannt werden, wird die Abgabe um 50 Prozent ermäßigt. Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Pferdes. Die Abgabe beträgt für das Jahr: a) für Luxuspferde 160 S, für jedes weitere um 40 S mehr, demnach für das zweite 200 S, für das dritte 240 S usw.; b) für Nutzpferde 40 S. Liegen die Voraussetzungen des Buchstaben b) nur teilweise vor, wird die Abgabe nach Buchstabe a) zur Hälfte eingehoben. Gewerbsmäßige 0 Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter die Bestimmungen des Buch¬ staben b). Veränderungen im Pferdebestand sind binnen einer Woche beim Magistrate an¬ zuzeigen. Die Abgabenvorschreibung ist dem Abgabepflichtigen durch Abgaben¬ bescheid bekanntzugeben. Die Aggabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Abgabenjahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate voreinzuzahlen. X. Lustbarkeitsabgabe. Alle im Gemeindegebiete der Stadt Steyr veranstalteten Wettbewerbe aller Art und sportlichen Vorführungen und alle dem Vergnügen oder der Belustigung dienenden Vorführungen, Vorträge, Aufführungen, Ausstellungen, Tanzkurse und =unterhaltungen, Schaustellungen oder sonstige Darbietungen unterliegen ebenso wie Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen einer Abgabe. Der Abgabe unterliegen nicht: 1. Veranstaltungen des Bundes, des Landes Ober¬ österreich oder der Stadt Steyr oder deren Organen oder den Oesterr. Bundes¬ bahnen sowie politische Kundgebungen; 2. Veranstaltungenfür kirchliche Zwecke; Unterrichts= oder Er¬ 3. Veranstaltungen zu Bildungszwecken von Schülern von ziehungsanstalten oder für solche ohne Erwerbsabsicht; 4. Veranstaltungen zum Zwecke der Wissenschafts= und Kunstpflege, der Volksbildung, der des Schachspieles, Leibesübungen oder Jugendpflege ohne Absicht auf Gewinn,Veranstaltungen, die un¬ der staatsbürgerlichen Erziehung und der Heimatkunde dienen; 5. gelegentliche Gesellschaften oder von entgeltliche Darbietungen von Angehörigen geschlossener

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