Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

65 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Geschäftsbezeich¬ nungen, wenn sie außer dem Namen des Gewerbetreibenden nur eine entsprechende Angabe des Gegenstandes des Gewerbes enthalten; d) Aufschriften an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäfts¬ betrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. Der Bürgermeister ist be¬ rechtigt, von der Abgabe zu befreien: a) Ankündigungen, die ausschließlich wissen¬ schaftlichen Zwecken dienen; derartige Ankündigungen müssen Datum und Zahl des b)Firmen= und Steckschilder historischen Befreiungsbescheides aufweisen; Charakters. Die Abgabe beträgt: 1. für Inserate 10 Prozent des Entgeltes; 2. für An¬ kündigungen durch Steck= oder Firmenschilder oder durch Firmenaufschriften, die in ihrer äußeren Form den vom Gemeindetag aufgestellten Bedingungen entsprechen, a) im Rahmen der eigenen Betriebsstätte bis zu ½ m' in der 1. Zone 10 S, in der 2. Zone 8 S, in der 3. Zone 6 S; über ½ m2 in der 1. Zone 14 S, in der 2. Zone 12 S, in der 3. Zone 10 S; über 2 m2 in der 1. Zone 20 S, in der 2. Zone 16 S. in der 3. Zone 14 S; für die zweite und jede weitere Ankündigung ermäßigt sich die Abgabe um je 50 Prozent. Die Gebiete, die in die einzelnen Zonen gehören, sind vom Gemeindetag festzusetzen; b) außerhalb der eigenen Betriebsstätte bis zu ½ m2 20 S, bis zu 2 m2 30 S, bis zu 5 m2 45 S, bis zu 10 m, 60 S, über 10 m2 100 S. Für Ankündigungen vorwiegend als Wegzeiger kann in Einzelfällen vom Bürgermeister eine Ermäßigung bewilligt werden; 3. für Ankündigungen, die in ihrer äußeren Form den vom Gemeindetag aufgestellten Bedingungen nicht ent¬ sprechen, erhöhen sich die Abgabensätze auf das Dreifache; 4. für sonstige dauernde Ankündigungen, die außerhalb der eigenen Betriebsstätte auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Häusern, Zäunen u. dgl. angebracht sind und in ihrer äußeren Form den vom Gemeindetag aufgestellten Bedingungen entsprechen, bis zu 2 m' jährlich 30 S und für je weitere angefangene 10 m' je 20 S. Entsprechen sie diesen Be¬ dingungen nicht, erhöht sich das Ausmaß der Abgabe auf das Dreifache; 5. für Gelegenheitsankündigungen auf Papier: a) für Ankündigungen auf einem Normal¬ bogen (63X95 cm) bei ¼ Bogen 5 g, bei ½ Bogen 7 g, bei ¼ Bogen 10 g je Stück im ersten Monat. Für den zweiten und dritten Monat erhöhen sich die Sätze auf je den doppelten, für jeden weiteren Monat auf je den dreifachen Betrag. Für das Vielfache des Bogens wird das Vielfache der Abgabe berechnet; b) soferne die unter a) genannten Ankündigungen an Stellen des Gemeindegebietes angebracht sind, die vom Gemeindetag mit Rücksicht auf das Stadtbild als geschützt erklärt wurden, erhöhen sich die unter a) genannten Abgabensätze auf das Fünffache; c) für Ankündigungen durch Flugzettel und Programme für je angefangene 100 Stück 50 g; Programme, die bei Veranstaltungen, auf die allein sie Bezug haben, verteilt werden, sind von dieser Abgabe befreit; d) für Ankündigungen, die im Umher¬ e) für An¬ ziehen zur Schau geboten werden (Wanderplakate), je Stück 2 S: kündigungen, die durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, je Lichtbild für jeden angefangenen Monat 2 S, bei tonfilmähnlicher Ankündigung 3 S; f) für zu Werbe¬ zwecken veranstaltete Vorträge und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie der Lust¬ barkeitsabgabe nicht unterliegen, 5 bis 10 S für jede Veranstaltung; 6. für Sammel¬ ankündigungen für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Punkt 2, 3 und 4 5 S, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesen Punkten genannten Abgabensätze; für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Punkt 5 je Monat 4 g, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesem Punkte genannten Abgabensätze. Der Bürgermeister ist ermächtigt, über Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabe zu pauschalieren und Abfindungsübereinkommen zu treffen. Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung vor¬ nimmt (Ankündigungsanstalt). Der Ankündigende haftet mit jenem zur ungeteilten Hand für die Abgabe. Wird die Ankündigung nicht durch eine Anstalt vorge¬ nommen, so ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer die Ankündigung ver¬ anlaßt. Derjenige, der Flächen oder Zäune einem anderen zur Vornahme von An¬ kündigungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Der Abgabepflichtige ist gehalten, dem Magistrate bis zum 25. jeden Monates über die im vergangenen 5

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