Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

64 Landes Oberösterreich und öffentliche Verkehrsunternehmungen einschließlich der Kraftfahrlinien=Unternehmungen. Der Uebergang einer Berechtigung gemäß § 56, Absatz 4, 5 oder 6 der Gewerbeordnung, einer Apothekenberechtigung sowie der Uebergang einer Kinolizenz, desgleichen Uebertragungen und Verpachtungen zwischen Verwandten ersten Grades und zwischen Ehegatten begründen keine Ab¬ gabepflicht. Soferne ein Abgabepflichtiger mehrere Berechtigungen innehat, die unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fallen, ist die Abgabe für jede einzelne dieser Berechtigungen getrennt zu entrichten. In Fällen des § 12 P. St. G. ist die auf jede dieser Berechtigungen entfallende Erwerbssteuer vom Magistrate auf Grund vor¬ liegender Behelfe von Amts wegen zu schätzen. — Die Bemessungsgrundlage der Uebertragungsabgabe bildet die laufende Abgabe. Die laufende Abgabe be¬ trägt a) für der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegende Abgabepflichtige bei einem Erwerbsteuersatz bis zu 50 S 10 S, bis zu 120 S 24 S, bis zu 250 S 50 S, bis zu 500 S 100 S, bis zu 900 S 160 S, bis zu 1300 S 220 S, bis zu 1600 S 260 S, über 1600 S 300 S; b) für die der Körperschafts¬ S steuer unterliegenden Abgabepflichtigen bei einem Steuersatz bis zu 1000 200 S, bis zu 1600 S 300 S, bis zu 3000 S 400 S, über 3000 S 500 S; für Abgabepflichtige, deren Berechtigung ruht, 40 S, soferne nicht c) nach Buchstabe a) eine geringere Abgabe entfällt. Wird eine Unternehmung im Laufe eines Jahres auf Grund einer neuen der Abgabe unterliegenden Berechtigung in Betrieb gesetzt, so ist, wenn dies während des ersten Kalenderhalbjahres erfolgt, die ganze, ansonsten die halbe laufende Abgabe zu entrichten. Die Ueber¬ tragungsabgabe ist dem vierfachen Ausmaß der laufenden Abgabe gleich. Im Falle einer Verpachtung mit Ausschluß einer Zwangsverpachtung ist die Ueber¬ tragungsabgabe im halben Ausmaß zu entrichten. Die Uebertragungsabgabe ist un¬ abhängig von der laufenden Abgabe zu entrichten. Die laufende Abgabe ist im Laufe des Monates Jänner voreinzuzahlen. Die Vorschreibung erfolgt durch Abgabenbescheid. Die Uebertragungsabgabe ist mit der Erteilung der Berechtigung fällig. Der Abgabepflichtige ist gehalten, die das Entstehen oder einer Veränderung der Abgabepflicht betreffenden Umstände binnen einer Woche dem Magistrate als Bemessungsbehörde an¬ zumelden. Bringt ein Abgabepflichtiger die ihm obliegenden Anmeldungen inner¬ halb der vorgeschriebenen Frist nicht ein, wird die Abgabe, abgesehen von den Straffolgen, auf Grund vorliegender Behelfe vom Magistrate von Amts wegen bemessen. VIII. Ankündigungsabgabe. Als öffentliche Ankündigungen gelten alle Ankündigungen in Schrift, Ton oder Bild an öffentlichen Straßen, Plätzen oder Häusern oder in öffentlichen Räumen, insbesondere auch jene durch Lichtwirkungen und auch solche auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden. Als Ankündigungen gelten auch die Anzeigen (Inserate) in den in Steyr erscheinenden Blättern, Schriften oder Druckwerken (Zeitungen ausgenommen), gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausge¬ sendet oder verbreitet werden. Als in Steyr erscheinende Schriften und Druckwerke und so weiter gelten alle jene, die in Steyr gedruckt werden oder als deren Aus¬ gabeort Steyr ausgegeben ist, auch wenn sie auswärts gedruckt werden. Als öffentliche Ankündigungen gelten auch solche durch Verteilung von Flugzetteln (Programmen) in den Straßen und öffentlichen Räumen oder durch Einstoß in die Steyrer Auflage einer wo immer erscheinenden Zeitung, Zeitschrift usw. Von der Abgabe sind befreit: a) Ankündigungen des Bundes, des Landes Oberösterreich und der Stadt Steyr oder ihrer Organe — mit Ausnahme ihrer Unternehmungen —der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der dem öffent¬ lichen Verkehr dienenden Unternehmungen, der Körperschaften zur Hebung des Fremdenverkehres, schließlich Ankündigungen an oder in den Fahrzeugen der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn= und Kraftfahrlinienunternehmungen; b) Ankündigungen, die Wahlen in öffentliche Körperschaften betreffen, sowie An¬ kündigungen von politischen, berufsständischen und Vereinsversammlungen; c) die

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