63 nungsinhaber gilt der Haushaltungsvorstand. Als dem Wohnungsbedürfnis ent¬ sprechend ist eine Wohnung im allgemeinen dann anzusehen, wenn für jede der genannten Personen einschließlich einer Wohnküche ein Raum und darüber hinaus noch ein Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht. Küchen, die nicht als Wohn¬ küchen verwendet werden können, bleiben ebenso wie Vorzimmer außer Betracht. Räume, die an andere Personen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden, ind dagegen zu berücksichtigen. Leerstehende vermietbare Wohnungen sind als das Wohnungsbedürfnis des Hauseigentümers überschreitende Wohnungen zu be¬ trachten. Die Leerstehung einer ganzen Wohnung, die drei Monate nicht über¬ schreitet, unterliegt der Abgabenicht. Leerstehung von Wohnungsteilen bleibt dann unberücksichtigt, wenn die Leerstehung nicht länger als einen Kalendermonat an¬ dauert. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist vom Gemeindetag über Ansuchen verlängert werden. —Bemessungsgrundlage ist der Anteil an der Miet¬ aufwandabgabe der gesamten Wohnung, der verhältnismäßig auf die das Woh¬ nungsbedürfnis überschreitenden Räume entfällt. Die Abgabe beträgt je nach dem Ausmaß dieser Ueberschreitung und unter Bedachtnahme auf besondere Umstände des einzelnen Falles das ein= bis fünffache der Bemessungsgrundlage. Wenn Teile der Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an Personen in einer Art und einem Umfang überlassen sind, daß sie dem Wohnungsbedürfnis dieser Personen dienen, kann die Abgabe bei Mittellosigkeit des Wohnungsinhabers über Ansuchen ermäßigt oder gänzlich nachgesehen werden. Wenn die gesamte Wohnung dem Wohnungs¬ bedürfnis des Inhabers oder solcher Personen dient und der Wohnungsinhaber und die in seinem Haushalte wohnenden Familienmitglieder mittellos sind, tritt eine Befreiung von der Abgabe ein. — Die Abgabepflichtigen sind gehalten, binnen 2 Wochen nach Entstehen, Veränderung und Endigung der Abgabepflicht dem Magistrate hierüber Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig mit dieser Anzeige können Ansuchen um Ermäßigung, bezw. Befreiung eingebracht werden. Verspätete An¬ uchen sind nicht zu berücksichtigen. Verspätete Anzeigen einer Einschränkung oder Endigung der Abgabepflicht bleiben für das betreffende Kalenderjahr unberück¬ sichtigt. Von der Bemessung der Abgabe ist der Abgabepflichtige durch Abgaben¬ bescheid zu verständigen. Die Abgabe ist in vier gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit der Mietaufwandabgabe fällig. V. Luxusverbrauchsabgabe. Vom Besuche einer Vergnügungsstätte und von der Verabreichung von Speisen und Getränken in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr ist eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe vom Besuch beträgt je Besucher 1 S 50 g. Die Abgabe von der Ver¬ abreichung von Speisen und Getränken beträgt je Gast 10 g. Die Abgabe vom Be¬ such und die Abgabe von der Verabreichung von Speisen und Getränken können über Ansuchen auch im Abfindungswege entrichtet werden. VI. Gasverbrauchsabgabe. Vom Verbrauch von Gas für Kraft=, Beleuchtungs= und Beheizungszwecke im Gemeindegebiete der Stadt Steyr wird eine Abgabe eingehoben. Die Abgabe be¬ trägt pro Kubikmeter 5 g. Für Gas, das in industriellen Betrieben verbraucht wird, beträgt die Abgabe 25 Prozent des Preises des verbrauchten Gases, höchstens aber 5 g für den Kubikmeter. Der Magistrat kann für einzelne Verbraucher (Erzeuger) über Ansuchen die Pauschalierung der Abgabe sowohl für die Selbstverwertung wie auch für den eVrkauf von Gas bewilligen. VII. Konzessionsabgabe. Wer im Gemeindegebiete der Stadt Steyr die Konzession zum Betrieb einer oder mehrerer auf Erwerb gerichteter Unternehmungen besitzt, hat eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe ist zu entrichten anläßlich der Ausübung oder des Ruhens (§ 29 P. St. G.) der Berechtigung als laufende Abgabe; anläßlich der Verleihung der Berechtigung oder deren Uebertragung oder Verpachtung als Uebertragungs¬ abgabe. Von der Abgabe sind befreit die Unternehmungen des Bundes und des
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