Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

62 Mietgegenstand. Dienst= und Naturalwohnungen bilden jede für sich einen Miet¬ gegenstand im Sinne dieses Abschnittes. Die Abgabe wird in einem Vielfachen der Bemessungsgrundlage bemessen und beträgt bei einem Bruttomietzins, bezw. Miet¬ wert des einzelnen Mietgegenstandes 200 K 500 fache jährlich das in der 1. Stufe bis zu 950 300 K 200 bis über 2. 7 „ 1400 400K 300 „ 3. „ „ 7 „ „ 1850 K 600 4. 400 „ 7 „ # 7 „ 8 2300 K 800 600 „ 5. # 7 7 „ 7 2750 800 „ 1000 K 6. # — „ 7 # „ „ 3200 K 1000 „ 2000 # 7 # 7. „ „ „ 3600 2000 „ 3000 K „ 8. „ # f 4000 3000 „ 4000 K 9. „ 7 „ 4500 4000 „ 5000 K 10. „ „ 5 „ „ 5000 5000 „ 6000 K 11. 7 „ 7 „ 5400 6000 K über 12. „ „ tsräume als Geschä Wohn¬ und Bruttomietzinses (Mietwertes). Soferne des Jahres¬ stufen Anwendung: gelten, finden folgende Abgaben Mietgegenstand ein 500 fache das jährlich 200 K Stufe bis zu 1. in der 300 K 950 200 bis über 2. „ „ 1400 400 K 300 3. 7 # 77 „ 1650 500 K 400 # 4. # „ 7 „ 7 „ 1850 500 600K 5. „ 7 „ 7 2100 700 K 6. 600 „ 7 7 „ 2300 800 K 700 „ 7 7. # # „ „ 2550 900 K 800 „ 8. # „ „ „ 2750 900 „ 1000 K 7 9. # „ * 85 3000 1000 „ 1500 K 10. „ „ „ 3200 1500 „ 2000 K 11. 7 # # „ „ 3600 über 2000 K 12. „ 77 „ „ Von der 8., bezw. 12. Stufe beginnend (Bruttomietzins über 2000 K), ist außerdem ein 100prozentiger Aufschlag zu leisten. Die Abgabepflichtigen haben binnen 2 Wochen von dem Tage an gerechnet, an dem die der Abgabe unterliegenden Mietgegenstände von ihnen selbst eingenommen, bezw. in Benützung gegeben wurden, Bekenntnis zu legen. Von der Bemessung der Abgabe ist der Abgabepflichtige durch Abgabenbescheid zu verständigen. Die Pflicht zur Einbringung eines Bekenntnisses entfällt, wenn es sich um Mietgegenstände handelt, für die die Abgabe schon einmal bemessen wurde. Die Hinausgabe von Ab¬ gabenbescheiden kann unterbleiben, wenn in der Höhe der Abgabe eine Aenderung nicht eintritt. Der Abgabepflichtige hat neue oder wieder in die Abgabepflicht tretende Mietgegenstände wie überhaupt jede auf die Bemessung der Mietaufwandabgabe be¬ zughabende Aenderung binnen 2 Wochen nach Eintritt der Aenderung dem Magi¬ strate anzuzeigen. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November fälligen Teilbeträgen beim Magistrate voreinzuzahlen. Während der Wirksamkeit dieses Abschnittes darf von der Stadt Steyr ein Zuschlag zur Landes¬ gebäudesteuer nicht eingehoben werden. IV. Luxuswohnabgabe. Für dem Mietengesetze unterliegende Wohnungen, deren Ausmaß das Woh¬ nungsbedürfnis des Wohnungsinhabers überschreitet, wird eine Luxuswohnabgabe eingehoben. Abgabepflichtig sind die Inhaber von Wohnungen, die nach ihrer Größe das Wohnungsbedürfnis des Wohnungsinhabers einschließlich seiner Gattin (Lebensgefährtin), der mit ihm im gemeinsamen Haushalte lebenden Verwandten und Verschwägerten und des entlohnten Hauspersonales überschreiten. Als Woh¬

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