61 Zur Entrichtung der Wertzuwachsabgabe ist der Veräußerer, bezw. die Ge¬ samtheit der Miteigentümer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Falls die Abgabe vom Veräußerer uneinbringlich ist, tritt die Haftung des Erwerbers ein. Mehrere Miterwerber sind zur ungeteilten Hand haftbar. Dem Erwerber bleibt das Rück¬ griffsrecht an den Veräußerer gewahrt. Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, dem Grundbuchsgerichte eine Abschrift der Uebertragungsurkunde zur Uebermittlung an den Magistrat Steyr vorzulegen. Wenn die anzeigepflichtige Partei die Abschrift der Uebertragungsurkunde nicht vorlegt, so kann sie das Grundbuchsgericht auf Kosten der Partei herstellen lassen. Gesellschaften haben Aenderungen im Personenstande und im Anteilsverhältnisse der Gesellschafter dem Magistrate binnen 2 Wochen anzuzeigen. Innerhalb einer vom Magistrate zu bestimmenden Frist von mindestens 2 Wochen ist die Wert¬ zuwachsabgabe=Erklärung einzubringen. Wenn der Abgabepflichtige innerhalb der ihm gestellten Frist die Wertzuwachsabgabe=Erklärung nicht vorlegt oder der Auf¬ forderung zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen nicht nachkommt, ist der Magistrat berechtigt, die Bemessung auf Grund der vorliegenden Behelfe von Amts wegen vorzunehmen. Auf die vom Abgabepflichtigen nicht rechtzeitig geltend gemachten Umstände braucht nicht Rücksicht genommen zu werden. Von der Be¬ messung der Abgabe ist der Abgabepflichige durch Abgabenbescheid, aus demdie Grundlagen der Bemessung und die Berechnung der Abgabe zu entnehmensein müssen, zu verstänigen. Die Abgabe ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides beim Magistrate einzuzahlen. III. Mietaufwandabgabe. Für vermietbare Räumlichkeiten in Gebäuden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr ist eine Mietaufwandabgabe zu entrichten. Der Bund, das Land, die Stadt Steyr, die Gotteshäuser, die Pfarrhöfe, öffentliche Unterrichtsanstalten, Kranken¬ häuser, Pfarrämter und Aemter der öffentlich=rechtlichen Berufsvertretungen sind befreit. Für Neu=, Auf=, Um=, Ein= oder Zubauten, die Wohnzwecken dienen, ist über Ansuchen vom Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung an eine Ab¬ gabenbefreiung auf jene Zeitdauer zu gewähren, für die eine Befreiung von der Landesgebäudesteuer und den Gemeindezuschlägen zugestanden wird. Für Neu¬ Auf=, Um= oder Zubauten, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist über Ansuchen vom Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung an eine Abgabenbefreiung auf die Dauer von zehn Jahren zu bewilligen. Für nicht öffentliche Lehranstalten und Krankenhäuser kann ebenso wie für Anstalten, Körperschaften und andere Unter¬ nehmungen, wenn sie vom Gemeindetag als gemeinnützig anerkannt werden, die Abgabe über Ansuchen bis auf jenen Betrag ermäßigt werden, der der Höhe der Landesgebäudesteuer entspricht. — Zur Entrichtung der Mietaufwandabgabe ist der Eigentümer verpflichtet. Wenn der Mietzins durch das gerichtliche Zwangsverfahren nicht eingebracht werden kann oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß dieses Zwangsverfahren erfolglos wäre, ist dem Abgabepflichtigen über Ansuchen der ent¬ sprechende Nachlaß zu gewähren. Wenn sich der Mieter weigert, die auf ihn ent¬ fallende Mietaufwandabgabe an den Hauseigentümer rechtzeitig abzuführen, hat dies der Hauseigentümer dem Magistrate bis längstens 20. des Fälligkeitsmonates anzuzeigen. In diesem Falle ist der Magistrat berechtigt, die Abgabe beim Mieter einzuheben. Ueber Begehren des Magistrates ist der Hauseigentümer jedoch gegen Ersatz der ihm hiedurch anfallenden Kosten verpflichtet, die Mietaufwandabgabe vom Mieter im gerichtlichen Zwangsverfahren einzubringen. — Bemessungsgrundlage der Mietaufwandabgabe ist der am 1. August 1914 entrichtete, auf das Jahr umge¬ rechnete Bruttomietzins (Mietzins samt Nebengebühren nach Abzug der Zins¬ heller) der einzelnen Mietgegenstände oder der für eine Räumlichkeit von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Brutto¬ Mietzins entrichtet wurde. Als Mietgegenstand gelten sämtliche vom Abgabe¬ pflichtigen in einem Gebäude an eine Person in Benützung gegebenen oder selbst benützten Räumlichkeiten. Mehrere unter einer Hausnummer geführte Objekte gelten als ein Gebäude. In Untermiete gegebene Räumlichkeiten bilden keinen selbständigen
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