60 eine Aenderung im Anteilsverhältnisse der Gesellschafter ohne Wechsel des Personenstandes zu behandeln. Außer der Befreiung bestimmter öffentlich rechtlicher Personen, Stiftungen für den Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit, besteht die sachliche Befreiung: 1. sofern der Wertzuwachs 100 S nicht übersteigt; 2. sofern der Wertzuwachs bei einer mehr als zweijährigen Besitzdauer 10 Prozent des Erwerbs¬ wertes nicht übersteigt; 3. im Zuge der Zwangsversteigerung, ausgenommen, wenn ein Rest der Verteilungsmaße dem Verpflichteten zugewiesen wird. Der Wert¬ zuwachsabgabe unterliegen nicht: 1. Uebertragungen von Todes wegen an Erben oder Legatare oder durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden; 2. Ueber¬ tragungen von Nachlaßliegenschaften an Erben, Legatare und Pflichtteils¬ Berechtigte im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung; 3. entgeltliche Uebertragungen: a) von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Wahlkinder und deren Nachkommen, b) an die mit diesen Personen eine Ehe eingehenden oder durch die Ehe schon verbundenen Personen, c) zwischen Ehegatten oder Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung stattfindet; 4. der zur Arrondierung vorgenommene Tausch von Grundstücken, die der land¬ wirtschaftlichen Benützung dienen, insoferne er die Gebührenbefreiung, beziehungs¬ weise Gebührenermäßigung genießt; 5. Uebertragungen zur Zusammenlegung land¬ wirtschaftlicher Grundstücke oder zur Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven oder zur Arrondierung von Waldgrenzen durch Tausch von land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder infolge von Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke, soferne diese Uebertragungen die Befreiung von den Vermögensüber¬ tragungsgebühren des Bundes genießen; 6. der freiwillige Tausch von Grund¬ stücken zur Herbeiführung zweckmäßiger Gestaltung von Baugründen, soferne die etwaige Aufzahlung 500 S nicht überschreitet; 7. Uebertragungen von Grundstücken, wenn auf diesen Grundstücken innerhalb von 1½ Jahren Einfamilienhäuser er¬ richtet und soweit vollendet werden, daß die Benützungsbewilligung erteilt werden kann. Als Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Veräußerungswert und dem Erwerbswert. Als Veräußerungs= und Erwerbswerte gelten grundsätzlich die festgestellten Veräußerungs= und Erwerbspreise, denen die vom Veräußerer vorbe¬ haltenen Nutzungen und die vom Erwerber übernommenen Lasten sowie der Wert onstiger außer dem Preise bedungener Nebenleistungen hinzuzurechnen sind. Der Wert des Zubehörs (§ 296 a. b. G.=B.) bleibt außer Betracht. Hat die letzte Ueber¬ tragung vor dem 1. Jänner 1910 stattgefunden, so gilt als Erwerbswert der ge¬ meine Wert am 1. Jänner 1910 oder der nachweisbar vor diesem Tage bezahlte, den gemeinen Wert an diesem Tage übersteigende Preis. Dem Erwerbswerte sind zur Ermittlung des abgabepflichtigen Wertzuwachses hinzuzurechnen: 1. alle nach¬ gewiesenen Aufwendungen zur dauernden Erhöhung des Wertes der Liegenschaften oder zur Wiederherstellung von Baulichkeiten, insbesondere die reinen Baukosten für Neu=, Auf=, Um= oder Zubauten u. dgl.; 2. bei Wäldern der Wert des Holz¬ zuwachses, insoweit dieser Holzzuwachs zur Zeit der Veräußerung tatsächlich als Waldbestand vorhanden war; 3. 7 Prozent vom Erwerbswerte als Ersatz der durch die seinerzeitige Erwerbung veranlaßten besonderen Auslagen (für Uebertragungs¬ gebühren, Anwaltshonorare usw.). Die Wertzuwachsabgabe beträgt bei einem Wertzuwachse von über 100 bis einschließlich 1000 S 10 Prozent, über 1000 bis einschließlich 7000 S 20 Prozent, über 7000 S 30 Prozent. Diese Abgabenprozente erhöhen sich bei einer Wert¬ steigerung von über 20 bis 50 Prozent des Erwerbswertes um 10 Prozent, über 50 Prozent um 20 Prozent. Der berechnete Abgabenbetrag erhöht sich bei einer Besitzdauer unter 6 Monaten um 30 Prozent, unter 1 Jahr um 20 Prozent, unter 2 Jahren um 10 Prozent, unter 3 Jahren um 5 Prozent. Bei einer Besitzdauer von mehr als 8 Jahren ermäßigt sich die Abgabe für jedes weitere Jahr um 2 Prozent. Diese Ermäßigung darf aber 50 Prozent des Abgabebetrages nicht über¬ steigen. Bei Berechnung der Besitzdauer bleibt die Zeit vor dem 1. Jänner 1910 außer Betracht.
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