Die Gemeindeabgaben der Stadt Steyr (das Wichtigste für die Abgabepflichtigen). L.=G.=Bl. Nr. 23/1937. I., 1. Bodenwertabgabe. Für die im Gemeindegebiete der Stadt Steyr gelegenen verbauten und unver¬ bauten Grundstücke wird eine Abgabe vom gemeinen Werte des Grundes einge¬ hoben. Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes und der Pächter von Grundstücken des Landes oder der Stadt. Zum Zwecke der Ermittlung des gemeinen Wertes hat der Gemeindetag Richtpreise aufzustellen. Die Festsetzung des gemeinen Wertes erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Für diese Wertfestsetzung ist der Wert am 1. Oktober des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres maßgebend. Veränderungen, die eine Aenderung der Abgabe begründen, sind binnen 4 Wochen nach Eintritt dem Magistrate anzuzeigen. Die Abgabe beträgt jährlich 1. für unverbaute Grundstücke, und zwar: für a) Baugründe 1 Prozent, b) für Bauzwecke nicht geeignete Gründe 3 Promill; 2. für Grundstücke, verbaut mit: a) Wohnhäusern 1 Promill, b) Luxushäusern 1 Prozent, c) Bauernhäusern 1 Prozent, d) Geschäftshäusern 5 Promill, e) indu¬ striellen Betriebsstätten 5 Promill. Die Abgabe beträgt jedoch in jedem Falle jähr¬ lich mindestens 2 S. Die Werte werden durch den Magistrat nach den vom Gemeindetag erlassenen Richtpreisen festgesetzt. Der Abgabepflichtige ist berechtigt, in der Zeit vom 1. Ok¬ tober bis 31. Dezember vor Beginn jedes neuen Veranlagungszeitraumes unter Benützung der amtlichen Formulare dem Magistrate eine Selbsteinschätzung seines Grundstückes vorzulegen. Nach Vorhalt und über Einspruch obliegt die Festsetzung der Werte der Einspruchskommission. Von der Bemessung der Abgabe ist der Ab¬ Be¬ gabepflichtige durch Abgabenbescheid zu verständigen. Bei gleichbleibender messungsgrundlage kann der Abgabenbescheid unterbleiben. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November fälligen Teil¬ beträgen einzuzahlen. I., 2. Gemeindezuschlag. Für Grundstücke, die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land= und forst¬ wirtschaftlichen Betriebes bilden, wird ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer eingehoben. An Stelle der Bodenwertabgabe kann ein Gemeindezuschlag zur Lan¬ desgrundsteuer eingehoben werden. Der Gemeindetag ist berechtigt, diese Zuschläge bis zur Höhe von 100 Prozent, mit Zustimmung der o.=ö. Landesregierung bis zu 200 Prozent der Landesgrundsteuer festzusetzen. Bei vom Bundes=Wohn= und Siedlungsfonds geförderten Kleinwirtschaftssiedlungen dürfen diese Zuschläge 100 Prozent der Landesgrundsteuer nicht überschreiten. Die Einzahlungstermine für den Gemeindezuschlag dechen sich mit jenen für die Bodenwertabgabe. Die Ent¬ scheidung darüber, ob an Stelle der Bodenwertabgabe der Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer einzuheben ist, obliegt dem Gemeindetag. Die Bestimmungen über den Abgabebescheid bei der Bodenwertabgabe finden sinngemäß Anwendung. II. Werkzuwachsabgabe. Bei der Uebertragung der im Gemeindegebiete der Stadt Steyr gelegenen verbauten oder unverbauten Liegenschaften und von Anteilen an solchen Liegen¬ schaften wird eine Abgabe vom Wertzuwachse eingehoben. Als Uebertragung gilt auch, wenn eine Liegenschaft in das Vermögen einer Gesellschaft durch einen Gesell¬ schafter eingebracht oder die Liegenschaft aus dem Gesellschaftsvermögen ausge¬ chieden wird, oder der Wechsel im Personenstande einer offenen Handelsgesell¬ schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Wechsel im Personen¬ stande der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, in deren Besitz sich Liegenschaften befinden, ferner 59
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