56 kindern, zwischen Wahleltern und Wahlkindern, von Zieheltern an Ziehkinder (nicht umgekehrt), von Stief=, Wahl= oder Zieheltern an die mit ihren Stief=, Wahl= und Ziehkindern die Ehe eingehenden oder schon ehelich verbundenen Personen (nicht umgekehrt), zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten, zwischen Braut¬ leuten auch Ehevertrag, zwischen Geschwistern und zwischen Verwandten in der Seitenlinie bis einschließlich zum vierten Grad. Die Werte sind nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn ein höherer Wert von den Parteien vereinbart, angegeben oder einbekannt oder durch Schätzung festgestellt wurde. Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete der Steyrer Zei¬ tung“ gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling ausgedrückt, folgende: Aecker Weiden Wiesen und Gärten Enns 500. 800 500—800 100—200 600 St. Florian 800 600—800 100—200 Grünburg 650 150- 50—200 200—750 650 Kirchdorf 200 50—200 300—750 — Kremsmünster 800 400—800 300 100—200 Linz 800 600—800 500 100—200 400 800 Neuhofen 400—800 100—200 Steyr — 400 700 (200—600) 300—800 50—200 (200—700) —400 Weyer 100- 100—450 50—150 100—450 Windischgarsten 150—600 50—150 41 die in Klammern beigefügten Werte betreffen die Ortschaften Hagen und Mitteregg, Ober= undUnterdambach, Mühlbach, Mühlbachgraben, Sonnberg, Unter¬ laussa, Unterwald, Ebersegg, Groß= und Klein=Kollergraben und Lausa und die Gemeinde Ternberg. — Fur abgestocktes Waldland gelten die Werte der Weiden, für Jungwald (Höchst¬ grenze 40 Joch) die Werte der Aecker, für ältere Bestände die Werte der Wiesen und Gärten. Bei höher gelegenem Waldland (Bergbauern= und Alpengebiet) ist für abgestocktes Waldland und Jungwald die Hälfte der Werte, sonst aber die vollen Werte anzunehmen, wobei auf die Bringungsverhältnisse besonders Rücksicht zu nehmen ist. Bei Hauswald und Auwald ist ein geringerer durchschnittlicher Wert anzuwenden. Für Alpenweiden gelten 5 bis 6 Zehntel der Werte der Weiden. Für Erwerbsgartenland gilt das 1½= bis 3 fache der Werte für Gärten. Der so ermittelte Wert umfaßt auch den Wert der entsprechenden Baulichkeiten (Wohn= und Wirtschaftsgebäude, Ausnahms= und Inleutstöckl), des lebenden und toten Zugehörs, des Holzbestandes des Waldlandes, die Einrichtungen des Wein¬ Obst= und Gartenbaues und der dringlichen Rechte an fremden Liegenschaften. Bei besonders wertvermindernden Umständen sind die Richtlinienwerte nicht anzu¬ wenden. Einige sonstige wichtige Gebührensätze des Gebührentarifes. T.=P. 7Amtliche Ausfertigungen, und zwar: 38. Waffenpässe. S2.— T.=P. 10 S1.50 Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr * * T.=P. 13 S 1.50 Aufkündigungen, außergerichtliche T.=P. 20 Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe 20 S T.=P. 25 SkalaIII Bestandverträge (Miet= und Pachtverträge) vom Werte Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrages zu vervielfachende Jahreszins, unbestimmt dreifach, über zehn Jahre zehnfach. T.=P. 31 Bürgschaftsurkunden vom Werte. II Skala wenn nicht schätzbar. S 1.50 T.=P. 36 Darlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueber¬ bringer lautend. Skala II
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