55 Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden kommt ein 50prozentiger Zuschlag. Davon sind die Uebertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaften ausgenommen. Bei anderen Liegenschaften wird dieser Zuschlag zur Bemessung der Landes= und Gemeinde¬ zuschläge wohl vorgeschrieben, aber nicht eingehoben. § 17. Folgt auf die Uebertragung einer unbeweglichen Sache von Todeswegen innerhalb drei Jahre eine weitere Uebertragung von Todeswegen oder durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so wird, wenn darum binnen zwei Jahren angesucht wird, nach Einzahlung der zweiten Liegenschaftsgebühr die erste abgeschrieben oder zurückerstattet, soweit sie nicht die zweite Gebühr übersteigt. Zu § 18. Die bei den Schenkungs= und Erbgebühren angegebene Befreiung für die dort bezeichneten Bergbauern und kleineren, kinderreichen Landwirte bezieht sich auch auf die Liegenschaftsgebühr (Immobiliargebühr). Bei der Uebertragung selbst¬ benützter Gebäude und selbstbewirtschafteter Liegenschaften an ein Kind oder an eine mit einem solchen die Ehe eingehende oder durch sie schon verbundene Person, an ein Stiefkind oder Wahlkind sind die Vorbehalte auf Lebenszeit (Ausgedinge) für den Uebergeber, seinen Ehegatten oder für beide Teile zur ungeteilten Hand oder auch für die Geschwister des Uebernehmers nur mit dem fünffachen Betrage der jährlichen Leistung zu veranschlagen. Landeszuschlag zu den Liegenschaftsgebühren (Gesetze: 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924, und vom 9. Juli 1935, LGBl. Nr. 30, wirksam ab 1. Juli 1935.) Zu den Uebertragungsgebühren von Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute unter Lebenden wird ein Zu¬ schlag eingehoben, der 100 Prozent der Bundesgebühr samt Bundeszuschlag beträgt. Befreit vom Zuschlage sind die Uebertragungen: a) zwischen ehelichen Ver¬ wandten bis einschließlich des 4. Grades sowie an mit diesen Verwandten ehelich verbundene oder die Ehe eingehende Personen; b) zwischen Ehegatten, die weder geschieden noch getrennt sind; c) zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt; d) an uneheliche Kinder und deren Nachkommen; e) an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; f) von Eltern an Personen, die mit den unter d und e genannten Personen die Ehe eingehen oder schon ehelich verbunden sind. Vom Zuschlage sind zur Hälfte befreit Uebertragungen an Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre in der Landwirtschaft unselbständig tätig waren und die Eigentumserwerbung zu dem Zwecke vollziehen, um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben, wenn bei dieser Uebertragung der Wert der Liegenschaft den Betrag von 6000 S nicht übersteigt. Der Landeszuschlag wird ermäßigt, wenn der Eigentumserwerber für mehr als ein minderjähriges noch unversorgtes Kind die Unterhaltskosten aufzubringen hat, und zwar um je 5 Prozent für ein zweites und drittes Kind und um je 5 Prozent für alle Kinder, wenn der Eigentumserwerber für mehr als drei minderjährige, unversorgte Kinder für den Unterhalt aufzukommen hat. Für Uebertragungen an Gebietskörperschaften und an gemeinnützige Anstalten und Vereinigungen, besonders an Baugenossenschaften zur Abhilfe der Wohnungsnot kann die gänzliche oder teil¬ weise Befreiung vom Zuschlage zugestanden werden. Bei ausnahmsweisen und im Gesetze nicht vorgesehenen Umständen kann die o.=ö. Landeshauptmannschaft gnadenweise einen Nachlaß gewähren. Bewertung bäuerlicher Liegenschaften für die Gebühren¬ bemessung. Richtlinien, Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, Zl. 48.800/5/1936. Diese Bewertung findet Anwendung bei der Uebertragung selbstbewirt¬ schafteter bäuerlicher Liegenschaften durch entgeltliche und unentgelt¬ liche Rechtsgeschäfte oder von Todes wegen, und zwar zwischen Eltern und Kindern oder deren Nachkommen, zwischen Eltern und den mit ihren Kindern die Ehe ein¬ gehenden oder schon ehelich verbundenen Personen, zwischen Stiefeltern und Stief¬
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