54 Gebührenbegünstigung für Bergbauern und kleine, kinder¬ reiche Landwirte: 1. Die unentgeltliche Uebertragung einer selbstbewirtschaf¬ teten Landwirtschaft in einer Seehöhe von mehr als 700 Meter an die Kinder und deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, von Stief= oder Wahl¬ eltern an Stief= und Wahlkinder, zwischen weder getrennten noch geschiedenen Ehe¬ gatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertrag, wenn der Katastralreinertrag 200 K nicht übersteigt und 2. die unentgeltliche Uebertragung einer selbstbewirtschaf¬ teten Landwirtschaft von Eltern an eheliche Kinder oder an die mit ihnen die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, wenn der Katastral¬ reinertrag 200 K nicht übersteigt und der Veräußerer zur Zeit der Uebertragung mehr als 5 eheliche Kinder hatte, ist von der Schenkungs=, bezw. Erbgebühr befreit. Die Einräumung von Rechten zu Gunsten dritter Personen, die grundbücherliche Eintragung dieser Rechte sowie der Pfandrechte und die Bestellung der Pfand¬ rechte ist ebenfalls gebührenfrei. § 11. Erbgebührenzuschläge: abgehandelten beweglichen und den in 1. 60 Prozent von den in Wien Wien gelegenen unbeweglichen Nachlaßvermögen. 2. 40 Prozent von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke sind vom Zuschlag befreit. gebührenfrei; über 5000 bis § 13. Nachlaßgebühren: Bis 5000 S 15.000 S 1 %, über 15.000 bis 25.000 S 1½ %, über 25.000 bis 60.000 S 2 %, über 60.000 bis 110.000 S 3 ½, über 110.000 bis 180.000 S 4% über 180.000 D0 bis 280.000 S 5%, über 280.000 bis 1,100.000 S 6 %, über 1,100.000 bis 2,300.000 Schilling 7 %, über 2,300.000 bis 3,300.000 S 8 %, über 3,300.000 bis 4,500.000 S 9%, über 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, über 7,500.000 bis 11,000.000 S 11 %, über 11,000.000 S 12 %. T.=P. 25 der Gerichtsgebühren. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bis 5000 S frei, über 5000 S 1/10 %, jedoch nicht mehr als 1000 S. Die Uebertragung des Eigentumsrechtes unbeweglicher Sachen (Liegenschaften) unterliegt der Liegenschaftsgebühr (Immobiliar¬ gebühr) nach folgendem Tarif: Zu §§ 16 u. 18: Tarif der Liegenschafts(Immobiliar)gebühren a) Aebertragungen zwischen begünstigten Personen * Uebertragungen Wert in Schlling sachlich nicht begünstigt sachlich begünstigt“ zwischen begünstigten über — bis Personen sind solche von Eltern an Kinder — frei 6.000 und deren Nachkom¬ men und umgekehrt 6.000—12.000 1% ½% und an die mit ihren Kindern die Ehe ein¬ 12.000—36.000 1% jehenden oder durch sie schon verbundenen 36.000— 1½% 1½% Personen, von Stief¬ eltern an Stiefkinder und Wahleltern an Aebertragungen b) Sonstige Wahlkinder, zwischen wedergeschiedenen entgeltlich unentgeltlich entgeltlich noch getrennten Ehe¬ unentgeltlich Wert in Schilling unter Lebenden oder durch Tod unter Lebenden oder durch Tod über — bis gatten und zwischen durch Brautleuten Ehevertrag. — 6000 . ¾% * Sachlich begünstigt 3% sind vom Eigentümer 6.000—12.000 2¼% 1½% 1½% Ge¬ selbst benützte bäude und selbst be¬ 12.000—24.000 1½% wirtschaftete Liegen¬ 3½% 3½% schaften. 24.000—48.000 2% 2% 48.000— 4% 4%
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