Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

75 Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: vom Eichhörnchen Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. bis Februar 1. Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. August. 31. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine, Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feld¬ Stockgeier), Sperber oder Taubenstößel. sperling, Hühnerhabicht (Hühnergeier oder Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegraben, gepflückt oder in sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Gamsveigerl, Peter¬ Schelmwurz Kohlröschen, rotes. oder grüne Ni߬ Aurikel, wurz. Kohlröschen, schwarzes. oder Grafenblume. gstamm Ragwurz oder Insektenblume, Schildfarne, alle Arten. Edelweiß. oder Schlüsselblume Clusius alle Arten. Feuerlilie. Frauenschuh. Seidelbast, immergrüner. Jägerblut. Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian. Steinröslein oder Alpen¬ Hirschzunge. Speik, weißer. Primel. Türkenbund Juden= oder Teufelskirsche. [lavendel. Schachblume. Von den angeführtenArten dürfen jeweils nur drei Blüten oder Blütenstände zum eigenen Gebrauch gepflückt werden. Außer den aufgezählten gleich¬ dürfen noch folgende wildwachsende Pflanzenarten, gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten käuflichfeilgeboten werden: Alpenrosen, alle Arten. mit Ausnahme der hohen Orchideen, alle Arten. Schlüsselblume. Bärlapp=Arten mit Ausnahme Sonnentau, alle Arten. Sporenbehälter. Teichrose, gelbe. der Sumpfsiegwurz. Waldwindröschen. Enzian, alle Arten. Seerose, weiße. Küchenschellen. gelbe. alle Arten, 7 Schlüsselblumen, Wasserschwertlilie, Wo der Verkauf von Alpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arken von Bäunen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Buchsbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann dasogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ heimischen Bevölkerungepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ halbder Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen. Berufen Sie sich beim Einkauf auf unsere Inserate!

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2