74 M. Staudacher Steyr, Grünmarkt 20, Tel. 87 Spezerei-, Kolonialwaren-, Käse-, Salami- u. Salzhandlung, Mineral¬ wasser, Kaffee, roh und gebrannt. Eigene Kaffee-Rösterei! 46 Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Verbot der Verfolgung, des Tierarten: Schneegeier oder Rauhfu߬ Kernbeißer oder Kirschkern¬ Fledermäuse, alle Arten. bussard. (beißer. Kiebitz oder Geiwitz. Igel. wilder, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, Spitzmäuse, alle Arten. Milan. Schwarzer Kormoran. Adlerarten. Steinhuhn Kreuzschnabel, alle Arten. alle Arten. Ammern, Stieglitz oder Distelfink. oder Baumfalke. Lerchenfalke Blaufußfalke oder Würgfalke. Tannenhäher. Meerzeisig oder Leinfink. Brachvogel. Arten. Turmfalke. rotrückiger Meisen, alle Dorndreher oder Turteltaube. Moorschnepfe. Würger. Uhn oder Buhu. Nigawitz oder Bergfink. Fischadler. Wachtel. Regenpfeifer. roter oder Gabelweihe Wiesenralle. Wachtelkönig oder Rohrgeier oder Rohrweihe. Milan. Wanderfalke oder Taubenfalke. Seeadler. Gimpel. Wasserstar oder Wasseramsel, 920 Sumpfhuhn. Girlitz oder Hirngrillerl. Wasserschmätzer. Sperrelster,kleine, oder Grünling oder Grünfink. Wespenbussard. stirnwürger. Schwarz Hänfling oder Bluthänfling. Zeisig oder Erlenzeisig. Rauhwürger oder Sperrelster Haubentaucher, alle Arten. Zwergfalke oder Merlinfalke. Würger. großer Hohltaube. Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Von den regelmäßig geschützten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten gärten. und an Staudämmen. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. für sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, Nachbezeichnete Tierarten dürfen während der werden: gefangen oder getötet Kranawetter oder Wacholderdrossel vom Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch 1. Dezember bis 31. Oktober. mit Ausnahme von Fasanenrevieren. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. bis 15. Oktober. Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April bis 30. September. bis 31. August. Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. teichen. Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom bis 31. Oktober. 1. November bis 31. August.
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