71 kindern, zwischen Wahleltern und Wahlkindern, von Zieheltern an Ziehkinder (nicht umgekehrt), von Stief=, Wahl= oder Zieheltern an die mit ihren Stief=, Wahl= und Ziehkindern die Ehe eingehenden oder schon ehelich verbundenen Personen (nicht umgekehrt), zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten, zwischen Braut¬ leuten auch Ehevertrag, zwischen Geschwistern und zwischen Verwandten in der Seitenlinie bis einschließlich zum vierten Grad. Die Werte sind nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn einbekannt oder ein höherer Wert von den Parteien vereinbart, angegeben oder durch Schätzung festgestellt wurde. Steyrer Zeitung“ Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete der in Schilling ausgedrückt, folgende: gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, Weiden Wiesen und Gärten Aecker 100—200 500—800 800 400- Enns 100—200 800 600— -800 500 St. Florian 50—200 200—750 650 — 150 Grünburg 50—200 750 650 300— 200 Kirchdorf 100—200 400—800 —800 300- Kremsmünster 100—200 700—800 800 400- Linz 100—200 400—800 —800 400 Neuhofen 50—200 Steyr —700 300—800 300- * * 50—150 150—450 150—400 Weyer * 50—150 150—600 100—450 Windischgarsten sind noch Verhandlungen im Zuge. Ueber die Jocheinheitswerte Der so ermittelte Wert umfaßt auch den Wert der entsprechenden Baulichkeiten Ausnahms= und Inleutstöckl), des lebenden und (Wohn= und Wirtschaftsgebäude, toten Zugehörs, des Holzbestandes des Waldlandes, die Einrichtungen des Wein¬ Obst= und Gartenbaues und der dringlichen Rechte an fremden Liegenschaften. Bei besonders wertvermindernden Umständen sind die Richtlinienwerte nicht anzu¬ wenden. (Siehe „Steyrer Zeitung“, Nr. 141 vom 12. Dezember 1926, wo die Jocheinheits¬ preise sämtlicher Gerichtsbezirke ausgewiesen sind.) sonstige wichtige Gebührensätze des Gebührentarifes. Einige Amtliche Ausfertigungen, und zwar: 7 T.=P. S2.— 38. Waffenpässe S1. Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr T.=P. 10 S 1. T.=P. 13 Aufkündigungen, außergerichtliche .20 S Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe T.=P. 20 SkalaIII * Bestandverträge (Miet= und Pachtverträge) vom Werte T.=P. 25 Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrages zu vervielfachende Jahreszins, unbestimmt dreifach, über zehn Jahre zehnfach. Skala II Bürgschaftsurkunden vom Werte. T.=P. 31 S1.— wenn nicht schätzbar arlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueber¬ T.=P. 36 D Skala II bringer lautend ienstverbräge, Anstellungsdekrete, Bestellungsbriefe und T.=P. 40 D dergl., vom Betrage der mit der Anstellung verbundenenSkala III Bezüge Der Jahresbetrag der Bezüge ist nach der Dauer der An¬ stellung zu vervielfachen, unbestimmt dreifach, über 10 Jahre und auf Lebenszeit zehnfach. Skala III heverträge, nach dem Werte. T.=P. 42 E Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der be¬ sonderen Liegenschaftsgebühr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2