Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

62 erklärung nicht eingebracht oder eine Anfrage nicht beantwortet oder ein Auftrag nicht befolgt, so kann die Steuerbehörde die Grundlage für die Steuerberechnung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtügen nach den ihr zugänglichen Behelfen er¬ mitteln. Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlandesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat nicht aufschiebende Wirkung. Für leerstehende Räume wird über Anzeige die Steuer ab¬ geschrieben. Die Einkommensteuerveranlagung und die Erwerbsteuer, Vermögenssteuer, Krisensteuer, Sonderabgabe und die Rentensteuer. Die Einkommensteuer, Erwerbsteuer, Vermögenssteuer, Krisensteuer und Sonderabgabe sowie die Rentensteuer werden gemeinsam auf der gleichen Grund¬ lage, dem Einkommen des Steuerjahres, veranlagt. Die Steuerveranlagung ge¬ schieht nach einem Bekenntnisse, das alljährlich bis Ende März einzubringen ist und das im abgelaufenen Kalenderjahre erzielte Einkommen auszuweisen hat. Ein¬ zubekennen ist auch das Einkommen der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minder¬ jährige oder unversorgte Kinder). Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkungen gelten nicht als Einkommen, jedoch sind Los=, Lotterie= und Spielgewinne und Spekulationsgewinne als steuerpflichtige Einnahmen einzubekennen. Bei Ein¬ kommen bis 4200 S genügt eine Anzeige, daß das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekennt¬ nisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis oder die vorerwähnte Anzeige nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung zur Ergänzung, Richtigstellung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so kann die Steuer, abgesehen von der Straf¬ folgen, ohne weitere Mitwirkung des Steuerpflichtigen auf Grund der amtlichen Behelfe veranlagt werden. Zur Vereinfachung der Bekenntnislegung und der Steuerveranlagung wurde in Oberösterreich von den Vertretern der Landwirtschaft mit der Finanz¬ verwaltung ein Richtlinien=Uebereinkommen abgeschlossen. Im Zusammenhang mit diesem Richtlinien=Uebereinkommen wird vom oberösterreichischen Bauernbund Einvernehmen mit der o.=ö. Finanzlandesdirektion ein Formular „Behelf im zur Einkommensteuerveranlagung für Landwirte“ herausgegeben, mit dem die zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekanntgegeben werden. Dieses Formular gilt als das Bekenntnis der Landwirte, die sich der Steuerveranlagung nach den Richtlinien unterwerfen, und ist bis 31. März auszufüllen und an die Steuerbehörde einzusenden. Bei außerordentlichen Aenderungen in den Einkommensverhältnissen kann das Be¬ kenntnis (Behelf) bis Ende Jänner mit dem ausdrücklichen Ansuchen um be¬ schleunigte Steuerveranlagung eingebracht werden, in welchen Fällen die Steuer¬ bemessung vor der Fälligkeit der ersten Steuerrate durchgeführt wird. a) Die Einkommensteuer wird nach folgenden Steuerstufen berechnet: von Einkommen über 1400 S bis 3400 S 1.1 %, über 3400 S bis 5300 S 2.2 %, über 5300 S bis 7200 S 3.3 %, über 7200 S bis 11.200 S 4%, über 11.200 S bis 14.400 S 4.4 %, bei Einkommen über 14.400 S von weiteren 4800 S 6 %, von weiteren 4800 S 8 ¾, von weiteren 6000 S 11 %, von weiteren 6000 S 14 % und so weiter bis 45 %. — Bei Einkommen bis 10.200 S ermäßigt sich die Steuer für jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltung um je 5%, d. i. ein Zwanzigstel. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen wesent¬ lich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch Er¬ Bei mäßigung der Steuer um höchstens drei Zehntel berücksichtigt werden. — außerordentlichen Waldnutzungen, Abstockungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinausgehen, gebührt ein begünstigter Steuerfuß, zu dessen Ermittlung das Einkommen aus dem Waldbesitz nur mit dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses, vermehrt um ein Fünftel des außerordentlichen Mehr¬ erlöses, anzurechnen ist. Einmalige Entschädigung für entgehende Einnahmen, Los¬

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