Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

57. Steuern, Gebühren und Abgaben. Die wichtigsten Bestimmungen vom Standpunkte des Steuer¬ pflichtigen. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). A. Oberösterreich. Berechnung. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen aus¬ gewiesenen Katastralreinertrag berechnet. Der in Kronenwährung ausgedrückte Katastralreinertrag wird in der Weise umgerechnet, daß der Katastralreinertrag der Aecker, Wiesen und Weiden mit 20, jener der Gärten mit 30 und jener der Wälder mit 40 multipliziert wird. Die also vervielfachten Katastralreinerträge zusammen¬ gerechnet, ergeben die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, den „neuen“ Katastralreinertrag. Die Grundsteuer wird mit dem 150fachen Betrage der Be¬ messungsgrundlage berechnet. Dazu wird ein 15prozentiger Zuschlag vorge¬ schrieben. — Kleingrundbesitzer, bei denen die Bemessungsgrundlage, der neue Katastralreinertrag, nicht mehr als 5000 Kronen beträgt und die keine remden Arbeitskräfte beschäftigen, erhalten über Ansuchen eine ermäßigte Grund¬ teuer mit dem 120fachen Betrage der Bemessungsgrundlage und es wird kein Zu¬ schlag berechnet. Die Ansuchen sind bis 31. März bei der zuständigen Steuer¬ behörde unter Nachweisung der Voraussetzungen einzubringen. Steuerträger, die bereits in einem früheren Jahre um die Steuerbegünstigung angesucht und sie er¬ halten haben, brauchen nicht neuerlich darum ansuchen, sie sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünsti¬ — Forstwirtschaftliche Betriebe (Wald¬ gung nicht mehr vorliegen. besitz von mindestens 50 Hektar mit einem neuen Katastralreinertrag von min¬ destens 10.000 Kronen) erhalten die Grundsteuer von dem Waldparzellen ebenfalls nur mit dem 120fachen Betrage der darauf entfallenden Bemessungsgrundlage vor¬ geschrieben und es wird ein 15prozentiger Zuschlag eingehoben. In der Grund¬ steuer ist auch die Pauschalabfindung für die Lohnabgabe der landwirtschaftlichen Betriebe enthalten. Gemeindeumlagen dürfen nur von der reinen Grundsteuer —Elementarschäden am Grund¬ (ohne Zuschlag) eingehoben werden. ertrage haben eine verhältnismäßige Abschreibung der Grundsteuer im Schadens¬ jahre zur Folge, wenn die geschädigte Kulturgattung der betreffenden Parzellen mindestens zu einem Viertel und der Jahresertrag des ganzen Wirtschaftskörpers, d. i. der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Grundstücke eines Wirtschaftsbetriebes, mindestens zu einem Zehntel vernichtet wurde. Ansuchen um Abschreibung der Steuer sind binnen 14 Tagen nach Wahrnehmung des Schadens bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten: Art und Zeitpunkt des Ereignisses, Nummer der geschädigten Parzellen, Frucht¬ gattung, Grad der Beschädigung und sonstige zur Beurteilung des Schadens nötigen Umstände. Das Ansuchen kann in Vertretung der Steuerpflichtigen vom Bürger¬ meister oder von den landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften und deren Unter¬ organisationen für das Gebiet einzelner Gemeinden eingebracht werden. Auf ver¬ pätet einlangende Gesuche wird nur in rücksichtswürdigen Fällen und nur dann eingegangen, wenn der Schaden noch festzustellen ist. Mit der Abschreibung der Grundsteuer hat auch eine verhältnismäßige Abschreibung der Gemeindeumlage einzutreten. Ueber die Ansuchen um Steuerabschreibung entscheidet die Steuer¬ behörde, gegen deren Entscheidung binnen 30 Tagen die Berufung eingebracht werden kann. Es empfiehlt sich, mit dem Ansuchen um Abschreibung der Grund¬ steuer auch das Ansuchen um Nachlaß der Warenumsatzsteuer zu verbinden. Dauernde Kulturänderungen (Umwandlungen von Aecker in Wiesen und umgekehrt, Anpflanzung oder Rodung von Wäldern u. a.) und Außerkultur¬ setzungen sind zur Richtigstellung des Grundsteuerkatasters und des Katastral¬ reinertrages beim zuständigen Bezirksvermessungsamte anzuzeigen.

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