78 Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während der bei den einzelnen Arten angegebenen Ranz- oder Brutzeiten und während der Aufzucht ihrer Jungen nur dort gefangen oder getötet werden, wo sie sich zu stark vermehren oder an Haustieren Schaden anrichten: bis Eichhörnchen vom 1. Februar Nuß= oder Eichelhäher v. 1. April b. 30. Juni. 31. August. Steinmarder vom 1. Februar bis 31. August. Hermelin vom 1. Februar bis 31. August. Wiesel vom 1. Februar bis 31. August. Die nachbezeichneten Tierarten dürfen während des ganzen Jahres verfolgt, gefangen oder getötet werden: Wildschweine (außerhalb eines Wildparkes), Fuchs, Fischotter, Iltis, Bisamratte, Ratten, Haus= und Feldmäuse, die Krähenarten (mit Ausnahme des jederzeit geschützten Kolkraben), Elster, Haussperling, Feldsperling, Hühnerhabicht, (Hühnergeier oder Stockgeier), Sperber oder Taubenstößel. Frei herumlaufende Hauskatzen, wenn sie mindestens 200 Meter von geschlossenen Ort¬ schaften oder Einzelgehöften entfernt sich herumtreiben, und solche Hauskatzen, die ausge¬ sprochene Vogelfänger sind, dürfen jederzeit gefangen oder getötet werden. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder seinen Jägern getötet werden. Folgende wildwachsende Pflanzenarten dürfen weder ausgegraben, gepflückt oder in sonstiger Weise beschädigt noch feilgeboten werden: Aurikel, Gamsveigerl, Peter¬Kohlröschen, rotes. Schelmwurz oder grüne Ni߬ gstamm oder Grafenblume. Kohlröschen, schwarzes. wurz. Edelweiß. Ragwurz oder Insektenblume, Schildfarne, alle Arten. Feuerlilie. alle Arten. Schlüsselblume Clusius oder Seidelbast, immergrüner. Frauenschuh. Jägerblut. Heilglöckchen oder Mathiolus¬ Schwertlilien. Speik, roter, oder Baldrian. Hirschzunge. Speik, weißer. Steinröslein oder Alpen¬ [Primel Juden= oder Teufelskirsche. Schachblume. Türkenbund slavendel. Von den angeführtenArtendürfen jeweils nur dreiBlüten oder Blütenstände zum eigenen Gebrauch gepflückt werden. Außer den aufgezähltendürfen noch folgende wildwachsende Pflanzenarten, gleich¬ gültig ob mit oder ohne Wurzel, nicht auf Märkten käuflich eilgeboten werden: Alpenrosen, alle Arten. Orchideen, alle Arten. mit Ausnahme der hohen Bärlapp=Arten mit Ausnahme Sonnentau, alle Arten. Schlüsselblume. der Sporenbehälter. Sumpfsiegwurz. Teichrose, gelbe. Enzian, alle Arten. Seerose, weiße. Waldwindröschen. Küchenschellen. Wasserschwertlilie, alle Arten, Schlüsselblumen, gelbe. Wo der Verkauf vonAlpenrosen während der Sommerszeit ortsüblich ist, kann er durch die politische Bezirksbehörde über Antrag der Gemeindevorstehung auch fernerhin unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden. Folgende Arken von Bäumen und Sträuchern dürfen außer im Falle drohender Gefahr für Menschen oder Sachwerte weder gefällt noch sonstwie zerstört oder beschädigt werden: Buchsbaum, Eibe, Efeu (in blühbarem Alter), Stechpalme oder Schradl (zu Zwecken des Gottesdienstes kann das sogenannte Schradllaub in der Woche vor Palmsonntag von der ein¬ heimischen Bevölkerunggepflückt werden), Zirbelkiefer oder Zirbe mit Ausnahme der inner¬ der Waldregion forstmäßig bewirtschafteten Bestände. halb Die vorstehendenBestimmungen beziehen sich nur auf freilebende Tiere und Pflanzen, nicht auf die in Gebäuden oder in Gärten gehaltenen oder gezogenen. Berasen Sie sich auf unsere Anzeigen!
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