Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

69 EIl Photohaus Steyr, Bahnhotstr., Te1. S4476 —Modernst eingerichtete Werkstätte für Einziges Spezialgeschäft am Platze. Amateur-Arbeiten. — Husarbeitung innerhalb 8-Stunden. — Sämtliche Photo¬ Artikel und größtes Lager in Photo-Hpparaten. — Atelier moderner Porträts. Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Schneegeier oder Rauhfu߬ Kirschkern¬ Kernbeißer oder Fledermäuse, alle Arten bussard. beißer. Kiebitz oder Geiwitz. Igel. wilder, alle Arten. Schwan, Kolkrabe. Spitzmäuse, alle Arten. Schwarzer Milan. Kormoran. Adlerarten. Steinhuhn. alle Arten. Kreuzschnabel, alle Arten. Ammern, oder Baumfalke. Stieglitz oder Distelfink. Lerchenfalke Blaufußfalke oder Würgfalke. Tannenhäher. oder Leinfink. Meerzeisig Brachvogel. Turmfalke. Arten. oder rotrückiger Meisen, alle Dorndreher Turteltaube. Moorschnepfe. Würger. Uhn oder Buhu. Nigawitz oder Bergfink. Fischadler. Wachtel. Regenpfeifer. oder roter Gabelweihe Wachtelkönig oder Wiesenralle. Rohrgeier oder Rohrweihe. Milan. Wanderfalke oder Taubenfalke. Seeadler. Gimpel. Wasseramsel, Wasserstar oder Sumpfhuhn. oder Hirngrillerl. Girlitz Wasserschmätzer. kleine, oder Grünfink. Sperrelster, Grünling oder Wespenbussard. Schwarzstirnwürger. oder Bluthänfling. Hänfling Zeisig oder Erlenzeisig Sperrelster, Rauhwürger oder Haubentaucher, alle Arten. Zwergfalke oder Merlinfalke. großer Würger. Hohltaube. die nachbezeichneten unter den beigesetzten Tieren dürfen Von den regelmäßig geschützten Vorkommensbedingungen verfolgt oder getötet werden: Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ Maulwurf in Gemüse= und Blumengärten gärten. und an Staudämmen. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. ür sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, Nachbezeichnete Tierarten dürfen während der werden: gefangen oder getötet Kranawetter oder Wacholderdrossel vom Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch 1. Dezember bis 31. Oktober. mit Ausnahme von Fasanenrevieren. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. bis 15. Oktober. Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April bis 30. September. Fis bis 31. August. schreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. teichen. Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember Haselhuhn: Henne das ganze Jahr, Hahn vom bis 31. Oktober. 1. November bis 31. August. 77

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