76 Die Uebertragung der unbeweglichen Sachen unterliegt der besonderen Im¬ mobiliargebühr. Sind beide Tauschgegenstände gleichwertig, so ist die Gebühr von der Hälfte jedes Gegenstandes zu bemessen, andernfalls von der Hälfte des minder¬ wertigen und vom ganzen Werte des mehrwertigen Gegenstandes abzüglich der Hälfte des minderwertigen Gegenstandes. T.=P. 113, Wechsel I., inländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monatenach Aus¬ stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme I Skala 2. wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II II., ausländische: 1.wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme. SkalaI 2. wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellungerfolgen soll, von der Wechselsumme Skala II T.=P. 32, Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen, entgeltliche, vom Entgelt Skala II T.=P. 116, Zeugnisse: a) Von Behörden und Aemtern des Bundes und den Gerichten: vomersten Bogen S1.50 b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, S 1. c) für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse S 25 d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen . . S —.25 Skalagebühren. Stala! Stala u Stala in Bis 40 S Gebühr 10 g, Bis 10 S Gebühr 10 0, Bis 5 S Gebühr 10 g, über 40 S von je 40 S über 10 S von je 10 S über 5 S von je 5 S weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ betrag unter 40 S voll zu betrag unter 10 S voll zu betrag unter 5 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. Auskunft und Rechtshife in allen Steuersachen. Der Preßverein in Steyr hat die satzungsmäßige Berechtigung zur Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen für alle ständigen Bezieher der „Steyrer Zeitung“ Auskunft und Rechtshilfe wird unentgeltlich erteilt. —Kanzlei im Hause der Vereinsdruckerei in Steyr, Stadtplatz 2, 2. Stock. Sprech¬ stunden Mittwoch und Donnerstag vormittags von 9 bis 12 Uhr. — Schriftlichen Anfragen ist Briefumschlag mit Rückpovto beizulegen. Die Auskunfts= und Rechtshilfestelle leitet Herr Regierungsrat Hubert Kosch, Steuerdirektor i. R.
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