Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

72 deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, von Stief= oder Wahl¬ eltern an Stief= und Wahlkinder, zwischen weder getrennten noch geschiedenen Ehe¬ gatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertrag, wenn der Katastralreinertrag 200 K nicht übersteigt und 2. die unentgeltliche Uebertragung einer selbstbewirtschaf¬ teten Landwirtschaft von Eltern an eheliche Kinder oder an die mit ihnen die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, wenn der Katastral¬ reinertrag 200 K nicht übersteigt und der Veräußerer zur Zeit der Uebertragung mehr als 5 eheliche Kinder hatte, ist von der Schenkungs=, bezw. Erbgebühr befreit. Die Einräumung von Rechten zu Gunsten dritter Personen, die grundbücherliche Eintragung dieser Rechte sowie der Pfandrechte und die Bestellung der Pfand¬ rechte ist ebenfalls gebührenfrei. § 11. Erbgebührenzuschläge: 1. 60 Prozent von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien gelegenen unbeweglichen Nachlaßvermögen. 2. 40 Prozent von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke sind vom Zuschlag befreit. § 13. Nachlaßgebühren: Bis 5000 S gebührenfrei; über 5000 bis 15.000 S 1%, über 15.000 bis 25.000 S 1½ %, über 25.000 bis 60.000 S 2 %, über 60.000 bis 110.000 S 3 ½, über 110.000 bis 180.000 S 4%, über 180.000 bis 280.000 S 5%, über 280.000 bis 1,100.000 S 6%, über 1,100.000 bis 2,300.000 Schilling 7 %, über 2,300.000 bis 3,300.000 S 8%, über 3,300.000 bis 4,500.000 S 9 %, über 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, über 7,500.000 bis 11,000.000 S 11 %, über 11,000.000 S 12 %. T.=P. 25 der Gerichtsgebühren. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bis 5000 S frei, über 5000 S 1/10 %, jedoch nicht mehr als 1000 S. Die Uebertragung des Eigentumsrechtes unbeweglicher Sachen (Liegenschaften) unterliegt der Liegenschaftsgebühr (Immobiliar¬ gebühr) nach folgendem Tarif: Zu §§ 16 u. 18: Tarif der Liegenschafts(Immobiliar)gebühren a) Aebertragungen zwischen begünstigten Personen“ * Uebertragungen Wert in Schling sachlich begünstigt*“ sachlich nicht begünstigt über — bis zwischen begünstigten Personen sind solche von Eltern an Kinder 6.00 ei fr. und deren Nachkom¬ men und umgekehrt 6.000—12.000 1% ½% und an die mit ihren Kindern die Ehe ein¬ 12.000 -36.000 1% gehenden oder durch sie schon verbundenen 36.000— 1½% 1½% Personen, von Stief¬ eltern an Stiefkinder und Wahleltern an Aebertragungen b) Sonstige Wahlkinder, zwischen wedergeschiedenen Wert in Schilling unentgeltlich entgeltlich unentgeltlich entgeltlich noch getrennten Ehe¬ über — bis unter Lebenden oder durch Tod oder durch Tod unter Lebenden gatten und zwischen Brautleutendurch Ehevertrag. —6.000 1½% ¾ % ** Sachlich begünstigt 3% sind vom Eigentümer 6.000—12.000 1⅛% 2¼ % 1½% selbst benützte Ge¬ bäude und selbst be¬ 12.000—24.000 1½% wirtschaftete Liegen¬ 3½% 3½% schaften. 24.000—48.000 2% 2% 48.000— 4% 4%

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