Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

68 kommission zulässig, gegen deren Entscheidung binnen 14 Tagen an die oberöster¬ reichische Landesregierung berufen werden kann. 2. Mietzinsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 30). Sie ist von allen vermieteten Räumen in Gebäuden, und zwar von den Inhabern der be¬ treffenden Räume, den Mietern und den Hauseigentümern von den selbst benützten Räumen, zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der am 1. August 1914 bedungene Jahreszins oder der vergleichsweise zu ermittelnde Mietwert maßgebend. Die Abgabe beträgt jährlich von einem Bruttomietzins oder Mietwert bis 200 Kronen das 451 5fache, über 200 bis 300 Kronen das 903fache, über 300 bis 400 Kronen das 1354-5fache, über 400 bis 600 Kronen das 1806fache, über 600 bis 800 Kronen das 2257•5fache, über 800 bis 1000 Kronen das 2709fache, über 1000 bis 2000 Kronen das 3160 5fache, über 2000 bis 3000 Kronen das 3612fache, über 3000 bis 4000 Kronen das 4063 5fache, über 4000 bis 5000 Kronen das 4515fache, über 5000 bis 6000 Kronen das 4966 5fache und über 6000 Kronen das 5418fache. Zur Abgabe vom 3612¬ fachen angefangen aufwärts wird ein 50%iger Zuschlag eingehoben. Die Abgabe ist vom Hauseigentümer (Nutznießer) in vier gleichen Teilbeträgen bis 20. Feber, 20. Mai, 20. August und 20. November abzuführen. — Mieter, welche die Zahlung an den Haus¬ eigentümer verweigern, sind dem Magistrat anzuzeigen. Im übrigen haftet der Haus¬ eigentümer (Nutznießer) für die rechtzeitige und richtige Abfuhr der Abgabe, welche für die nicht länger als drei Jahre aushaftenden Rückstände ein Vorzugspfandrecht auf der betreffenden Liegenschaft genießt. —Bei nicht termingemäßer Einzahlung kommen die Bundesgesetzlichen Verzugszinsen in Anrechnung. Gegen die Bemessung der Ab¬ gabe ist eine Beschwerde binnen 2 Wochen an den Gemeindetag zulässig. Für Neu=, Um=, Zu= und Aufbauten wird über Ansuchen eine zehnjährige oder auch längere Abgabebefreiung bewilligt. Im Falle einer Teilung oder Neueinteilung von Wertgegenständen oder Umwandlung von Geschäftsräumlichkeiten in Wohn¬ räume darf die Summe der Wertaufwandsteuer für die in die Veränderung ein¬ bezogenen Wertgegenstände den Abgabebetrag nicht übersteigen, der für sie vor der Veranderung zu entrichten war. 3. Fremdenzimmerabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 17.) Von zum vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt überlassene Zimmer und Wohnungen sowohl in gewerbsmäßigen Gaststätten wie auch in Privathäusern ist eine Abgabe von 15 Prozent des Mietpreises einschließlich aller Nebenleistungen zu entrichten. Wenn die Vermietung eines Zimmers mit der Ver¬ pflegung u. sonstigen Nebenleistungen verbunden ist, so beträgt die Abgabe 3¾ Pro¬ zent des Gesamtpreises. Die Abgabe ist vom Vermieter zu zahlen, der sie vom Mieter einziehen kann. Die Abfuhr hat mit Monatsschluß zu erfolgen. Gegen die Heran¬ ziehung zur Abgabe ist eine Berufung an den Gemeindetag zulässig, welche binnen 2 Wochen bei der Gemeinde zu überreichen ist. Mit Genehmigung der Landes¬ regierung können Abfindungsverträge abgeschlossen werden. 4. Lohnabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 24 aus 1926.) Von der Verwendung fremder Arbeitskräfte zur Ausübung einer Er¬ werbstätigkeit ist eine Abgabe in der Höhe von 4 Prozent des Gesamtbezuges in Geld und Geldeswerten zu entrichten, bei Banken 8 Prozent. Nicht als fremde Arbeitskräfte gelten nur eigene Kinder und Stiefkinder. Die Abgabe ist bis 15. jeden Monats für den unmittelbar vorangehenden Monat mit einer Abrechnung einzu¬ senden. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 2 Wochen an die oberösterreichische Landesregierung zulässig. Bei verspäteter Einzahlung gelten die bundesgesetzlichen Verzugszinsen. Von der Abgabe fließen der Gemeinde Steyr 75 Prozent, den übrigen Gemeinden am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft und den Gemeinden mit über 2000 Einwohner 45 Prozent, von 1000 bis 2000 Einwohnern 35 Prozent und den Gemeinden mit unter 1000 Einwohnern 25 Prozent, der Rest dem Lande zu. Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen Be¬ trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ grundabgabe) als Pauschalabfindung enthalten. Den Ortsgemeinden wirddas

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