Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

1) 2) 3) 4) 5) 66 bis 80.000 S 7.5 Prozent, über 80.000 S 10 Prozent. Diejenigen, die besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge von steuerpflichtiger Höhe auszahlen, sind verpflichtet, die Steuer bei der Auszahlung der Bezüge abzuziehen und abzuführen. Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: I. Wochenlohn II. Monatsbezug Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ pflichtiger Nettobezug pflichtiger Nettobezug 1) Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ von bis von bis pflichtigen steht. 6 S S S 2) Wenn zwei Personen S 9 9 in 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. 63 41 78 274 3)Wenn drei oder vier Per¬ 71 87 311 41 2) 101 44 439 1%/0 60 1% sonen in Versorgung des Steuer¬ 80 32 348 04 3) pflichtigen stehen. 88 77 67 4)384 4)Wenn mehr als vier Per¬ 101 20 190 45 61 439 824 1·50 22 1·5% sonen in Versorgung des Steuer¬ 93 190 21 276 824 20/ 23 1200 04 20/ 5) pflichtigen stehen. 94 2•5% 369 276 1200 24 1600 05 04 2•50 5) Abzuges Beginn des in 369 461 54 25 3% 1600 05 2000 04 30% Fällen der mit 12.000 Schilling beginnenden Steuerpflicht bei 461 576 93 55 05 4% 2000 2500 40/ 04 253 Schilling 61 Groschen. 576 865 94 39 2500 05 5% 3750 04 5% 865 40 85 1153 60· 3750 5000 05 04 6% 1153 1538 47 86 7•5% 5000 05 6666 70 7•5% 1538 48 6666 10% 71 10% und darüber und darüber Hierüber ist zum Stammblatt über den Einkommensteuer=Abzug eine Besoldungssteuer=Beilage nach amtlichem Formulare zu führen und dabei in ähnlicher Weise wie bei der Einkommensteuer zu verfahren. Bei Steuerpflichtigen, denen keine Besoldungssteuer abgezogen wurde oder deren besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge 14.400 S übersteigen, ist die Besoldungssteuer von der Steuer¬ behörde zu veranlagen und ist dazu ein Bekenntnis nach amtlichem Formulare bis 31. März des folgenden Jahres einzubringen. Die veranlagte Besoldungs¬ steuer wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen die ein Rekurs an die Finanzlandesdirektion binnen 30 Tagen offen steht. Die zum Abzug der Steuer Verpflichteten haften auch für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug. Die Besoldungssteuer darf nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden, entgegenstehende Verträge sind rechtsunwirksam und es wird die Steuer, abgesehen von der Abfuhr, dem Dienstgeber zur unmittelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Laufende Steuerfälligkeiten und Eintreibungsgebühren. Monatlich: Bis 14. des folgenden Monates die bei der Auszahlung der Ge¬ hasts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommen=, Krisen=, Sicherheits= und Besoldungssteuer. — Bis 20. des folgenden oder zweit¬ folgenden Monates die Warenumsatzsteuer nach Zahlungssystem, bezw. balktmnkenspstem. Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November die zwei folgenden Monatsraten vorzeitig eingezahlt werden. Vierteljährlich: Am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Körperschaftssteuer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De¬

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