64 Steuermandate und Zahlungsaufträge. Nach Durchfuhrung der Steuerveranlagung erläßt die Steuerbehörde an die Steuerpflichtigen die Steuermandate, mit denen den Steuerpflichtigen der Betrag des angenommenen Einkommens und der berechneten Einkommensteuer, Erwerbsteuer, Vermögens¬ steuer und Krisen= und Sicherheitssteuer bekanntgegeben wird. Gegen das Steuer¬ mandat kann binnen drei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden, der das Steuermandat außer Kraft setzt und die ordentliche Steuerveranlagung durch die Schätzungskommission zur Folge hat. Das Ergebnis dieser Steuerveranlagung wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen den die Berufung binnen dreißig Tagen bei der Steuerbehörde eingebracht werden kann. Ueber die Rentensteuer wird ein besonderer Zahlungsauftrag ausgefertigt, gegen den ein Rekurs binnen 30 Tagen bei der Steuerbehörde eingebracht werden kann. Ueber die Berufungen entscheidet die Berufskommission, über die Rekurse die Finanzlandesdirektion. Steuerabzug von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. 1. Die Einkommensteuer von diesen Bezügen (einschließlich des Wertes Sachbezüge) ist der bei der Auszahlung zu berechnen und abzuziehen. Die Be¬ rernwachtesage) ach folgenden Tabellen¬ II. Wochenlohn I. Taglohn III. Doppelwochen W.Monatslohn = 9 6 Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ tiger tiger Bezug Bezug tiger Bezug tiger Bezug bis von von bis von bis von bis O O S S S S S S S S 9 9 9 9 9 9 86 4 10 10 10/ 60 22 71 59 311 29 1% 143 12826 20 72 40 1% 10 95 24 87 2% 2% 73 112 01 15 □ 71 224 143 02 41 311 485 39 2% 15 96 112 21 3% 67 304 300 224 02 152 30 16 03 659 485 63 38 40 3% 2168 3•6% 30 3·60 215 304 17 34 12 71 934 56 431 39 152 659 11 3·60 3·6% 30 39 72 86 45 40/ 431 215 40/0 276 553 93 57 13 04 4% 4% 121200 934 46 276 39 56 393 4•4% 4•4% 94 83 10 553 05 12 67 1200 1706 4·4% 62 787 4·4% Oc 59 56 73 68 393 513 84 787 11 50/0 50% 1026 11 95 44 22 63 223 1706 5% 5% — 73 1227 87 2223 1026 60 0 513 45 60/0 12 613 2659 83 23 45 96 67 6% 95 6% 46 100 87 706 613 84 1413 68 66 60 21 96 1227 7% 95 7% 2659 3061 7% 7% 81 67 706 8% 111 8% 85 100 96 22 785 8% 20 25 306 1413 1570 3402 12 8070 83 86 90 25 9% 125 785 9%/ 111 1570 13883 21 3402 26 3827|45 76651 9% 26 883 125 1766 10%/ 100/0 84 382746 10% 52 und darüber 10% und darüber und darüber und darüber Zur Berechnung des Einkommens aus Sachbezügen gelten folgende Werte: 1.Für die Versicherten der oberösterreichischen Versicherungsbasse für Angestellte in I1., Die deite feid Stanon mie ligeich i 20 e. De Versteglng enein ligiec mit 2 S 25 g; weitere Sachbezüge nach besonderer Bewertung. 2. Für die Arbeitnehmer nach dem Arbeiter=Krankenversicherungsgesetze: Ver¬ pflegung und Wohnung täglich 2 S 30 g, Verpflegung allein taglich 2 S; andere Stchtuendgund Wohnuna sghiah den 2. Verpsten 3. Für die Arbeitnehmer nach dem Landarbeiter=Versicherungsgesetze: Volle freie Station 1 S 80 g. Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuer ist für die Ehegattin und die im Haushalte lebenden minderjährigen eigenen Kinder und Enkel und sonstige in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen (Eltern, Ziehkinder) je 10 abzurechnen und der Restbetrag abzuziehen. Ueber den Steuerabzug ist für jeden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 14 Tagen nach Schluß des Monats mit einer Steuer¬ abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der gesondenen Erlagscheine für die Eingzachlung der Abzugsemntommenstener 0
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