Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

62 gänzung des Bekenntnisses bis zum nächsten Abfuhrstermine bei der Steuerbehörde einzubringen. Hört die Steuerpflicht auf oder ermäßigt sich die Steuerbemessungs¬ grundlage, so ist binnen 14 Tagen die Anzeige zu erstatten. Wird eine Steuer¬ erklärung nicht eingebracht oder eine Anfrage nicht beantwortet oder ein Auftrag nicht befolgt, so kann die Steuerbehörde die Grundlage für die Steuerberechnung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen er¬ mitteln. Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlundesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat nicht aufschiebende Wirkung. Für leerstehende Räume wird über Anzeige die Steuer ab¬ geschrieben. Die Einkommensteuerveranlagung und die Erwerbsteuer, Vermögenssteuer, Krisensteuer, Sicherheitssteuer und die Rentensteuer. Die Einkommensteuer, Erwerbsteuer, Vermögenssteuer, Krisensteuer und Sicherheitssteuer sowie die Rentensteuer werden gemeinsam auf der gleichen Grund¬ lage, dem Einkommen des Steuerjahres, veranlagt. Die Steuerveranlagung ge¬ schieht nach einem Bekenntnisse, das alljährlich bis Ende März einzubringen ist und das im abgelaufenen Kalenderjahre erzielte Einkommen auszuweisen hat. Ein¬ zubekennen ist auch das Einkommen der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minder¬ jährige oder unversorgte Kinder). Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkungen gelten nicht als Einkommen, jedoch sind Los=, Lotterie= und Spielgewinne und Spekulationsgewinne als steuerpflichtige Einnahmen einzubekennen. Bei Ein¬ kommen bis 4200 S genügt eine Anzeige, daß das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekennt¬ nisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis oder die vorerwähnte Anzeige nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung zur Ergänzung, Richtigstellung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so kann die Steuer, abgesehen von der Straf¬ olgen, ohne weitere Mitwirkung des Steuerpflichtigen auf Grund der amtlichen Behelfe veranlagt werden. Zur Vereinfachung der Bekenntnislegung und der Steuerveranlagung wurde in Oberösterreich von den Vertretern der Landwirtschaft mit der Finanzverwaltung einRichtlinien=Uebereinkommen abgeschlossen. Im Zusammenhang mit diesem Richtlinien=Uebereinkommen wird vom ober¬ österreichischen Bauernbund im Einvernehmen mit der o.=ö. Finanzlandesdirektion ein Formular „Behelf zur Einkommensteuerveranlagung für Landwirte“ heraus¬ gegeben, mit dem die zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens erforder¬ lichen Grundlagen der Steuerbehörde bekanntgegeben werden. Dieses Formular gilt als das Bekenntnis der Landwirte, die sich der Steuerveranlagung nach den Richtlinien unterwerfen, und ist bis 31. März auszufüllen und an die Steuer¬ behörde einzusenden. Bei außerordentlichen Aenderungen in den Einkommens¬ verhältnissen kann das Bekenntnis (Behelf) bis Ende Jänner mit dem ausdrück¬ lichen Ansuchen um beschleunigte Steuerveranlagung eingebracht werden, in welchen Fällen die Steuerbemessung vor der Fälligkeit der ersten Steuerrate durch¬ geführt wird. a) Die Einkommensteuer wird nach folgenden Steuerstufen berechnet: von Einkommen über 1400 S bis 3400 S 1.1 %, über 3400 S bis 5300 S 2.2 %, über 5300 S bis 7200 S 3.3 %, über 7200 S bis 11.200 S 4 %, über 11.200 S bis von 14.400 S 4.4%, bei Einkommen über 14.400 S von weiteren 4800 S 6%, und weiteren 4800 S 8 %, von weiteren 6000 S 11 %, von weiteren 6000 S 14% für o weiter bis 45 %. — Bei Einkommen bis 10.200 S ermäßigt sich die Steuer jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltungum sent¬ e 5%, d. i. ein Zwanzigstel. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen we Er¬ lich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch —Bei mäßigung der Steuer um höchstens drei Zehntel berücksichtigt werden. außerordentlichen Waldnutzungen, Abstockungen, die über die regelmäßigen

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