58 — Dauernde Kulturänderungen (Umwandlungen von Aecker in Wiesen und umgekehrt, Anpflanzung oder Rodung von Wäldern u. a.) und Außerkultur¬ setzungen sind zur Richtigstellung des Grundsteuerkatasters und des Katastral¬ reinertrages beim zuständigen Bezirksvermessungsamte anzuzeigen. B. Niederösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet und beträgt, wenn der Katastral=Reinertrag aller in einer Orts¬ gemeinde gelegenen Grundstücke eines Besitzers 100 Kronen nicht übersteigt, das 2800fache, bei einem Katastral=Reinertrag von mehr als 100 Kronen bis einschließlich 750 Kronen das 3000fache, von mehr als 750 bis 1500 Kronen das 3200fache, von mehr als 1500 bis 2500 Kronen das 3400fache, von mehr als 2500 Kronen das 3800fache des Katastral=Reinertrages. Dazu werden für die Zwecke des Bezirkes und der Ortsgemeinden Zuschläge in verschiedener Höhe vorgeschrieben, wobei die bewilligten Grundsteuernachlässe aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind. Bei Beschädigungen des Naturalertrages landwirtschaftlicher Kulturen durch Elementarereignisse kann ein Nachlaß an der Grundsteuer bewilligt werden. Der Geschädigte muß: 1. binnen acht Tagen nach Wahrnehmung des Schadens bei der zuständigen Steuerbehörde die Anzeige erstatten, wobei die Art des Ereignisses, der beiläufige örtliche Umfang und die beschädigten Parzellen anzugeben sind, und außer¬ dem 2. nach Einerntung aller Bodenerzeugnisse, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, bei der zuständigen Steuerbehörde das Ansuchen um den Steuernachlaß stellen, wobei alle Grundbesitzbögen des betroffenen Wirtschaftskörpers auszuweisen und die tatsächlich erzielte Ernte sowie die ohne Elementarereignis erwartete Ernte, nötigenfalls durch Vergleich mit den Vorjahren, anzugeben ist. Die Fürsorgeabgabe der land= und forstwirtschaftlichen Betriebe wird als Ab¬ findung eingehoben und beträgt bei Betrieben mit einem Gesamtkatastral=Reinertrag von mehr als 50 Kronen bis einschließlich 300 Kronen das 600fache, über 300 bis 750 Kronen das 700fache, über 750 bis 2000 Kronen das 900fache, über 2000 bis 3000 Kronen das 1500fache, über 3000 Kronen das 2000fache des Katastral¬ Reinertrages. Diese Abfindung ist halbjährig im vorhinein an den Bezirksfürsorgerat einzuzahlen. Warenumsatzsteuer. Die Warenumsatzsteuer (abgekürzt: Wust) ist die Steuer von den entgeltlichen Warenlieferungen und Arbbeitsleistungen (auch Duldungen, Verzichtleistungen und Unterlassungen), die im Inlande im Rahmen einer Erwerbsunternehmung ausgeführt werden. Auch die Entnahme von Waren aus einer Unternehmung für Zwecke, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, ist steuerpflichtig. Die Einfuhr einer Ware gilt als Lieferung im Inland. Nicht steuerpflichtig ist die Uebertragung, Vermietung, Verpachtung einer unbeweglichen Sache, deren Zubehör und dinglicher Rechte an solchen, die Enteignung und die zwangsweise Versteigerung von Waren, ausgenommen Luxuswaren, die Lieferung von Leitungswasser, der Umsatz von Geld und Wertpapieren, Geldforderungen, Monopolwaren, die Beförderung von Personen und Sachen durch die Eisenbahn, Donaudampfschiffahrt und Beförderungsmittel der Länder, Bezirke und Gemeinden, Leistungen aus Versicherungen, der Totalisateure und Buchmacher, die Entnahme von Waren aus dem eigenen Betrieb zur vertrags¬ mäßigen Verabreichung an Dienstnehmer und zu Sachausgedingen. Ueber besonderes Ansuchen wird die Steuerfreiheit bewilligt für die Entnahme von Waren aus einer als Nebenbetrieb geführten Kleinwirtschaft, deren Katastralreinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, aus Kleingarten= und Kleinwirtschaften, die ohne bezahlte Hilfskräfte bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unter¬ nehmer und dessen Familie verbraucht werden (die entgeltliche Veräußerung der Er¬ zeugnisse ist steuerpflichtig), endlich die Lieferungen und Leistungen wohltätiger und wissenschaftlich und kulturell gemeinnütziger Unternehmungen. Die Ausfuhr in das Ausland ist steuerfrei und wird die bezahlte Steuer vergütet. Zahlungs¬ pflichtig ist der Empfänger des Entgeltes, bei Einfuhren der Empfänger der
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