Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

57 Steuern, Gebühren und Abgaben. Die wichtigsten Bestimmungen vom Standpunkte des Steuer¬ pflichtigen. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). A. Oberösterreich. Berechnung. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen aus¬ gewiesenen Katastralreinertrag berechnet. Der in Kronenwährung ausgedrückte Katastralreinertrag wird in der Weise umgerechnet, daß der Katastralreinertrag der Aecker, Wiesen und Weiden mit 20, jener der Gärten mit 30 und jener der Wälder mit 40 multipliziert wird. Die also vervielfachten Katastralreinerträge zusammen¬ gerechnet, ergeben die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, den neuen Katastralreinertrag. Die Grundsteuer wird mit dem 150fachen Betrage der Be¬ messungsgrundlage berechnet. Dazu wird ein 15prozentiger Zuschlag vorge¬ schrieben.— Kleingrundbesitzer, bei denen die Bemessungsgrundlage, der neue Katastralreinertrag, nicht mehr als 5000 Kronen beträgt und die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, erhalten über Ansuchen eine ermäßigte Grund¬ steuer mit dem 120fachen Betrage der Bemessungsgrundlage und es wird kein Zu¬ schlag berechnet. Die Ansuchen sind bis 31. März bei der zuständigen Steuer¬ behörde unter Nachweisung der Voraussetzungen einzubringen. Steuerträger, die bereits in einem früheren Jahre um die Steuerbegünstigung angesucht und sie er¬ halten haben, brauchen nicht neuerlich darum ansuchen, sie sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünsti¬ gung nicht mehr vorliegen.—Forstwirtschaftliche Betriebe (Wald¬ besitz von mindestens 50 Hektar mit einem neuen Katastralreinertrag von min¬ destens 10.000 Kronen) erhalten die Grundsteuer von dem Waldparzellen ebenfalls nur mit dem 120fachen Betrage der darauf entfallenden Bemessungsgrundlage vor¬ geschrieben und es wird ein 15prozentiger Zuschlag eingehoben. In der Grund¬ steuer ist auch die Pauschalabfindung für die Lohnabgabe der landwirtschaftlichen Betriebe enthalten. Gemeindeumlagen dürfen nur von der reinen Grundsteuer Elementarschäden am Grund¬ (ohne Zuschlag) eingehoben werden. ertrage haben eine verhältnismäßige Abschreibung der Grundsteuer im Schadens¬ jahre zur Folge, wenn die geschädigte Kulturgattung der betreffenden Parzellen mindestens zu einem Viertel und der Jahresertrag des ganzen Wirtschaftskörpers, d. i. der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Grundstücke eines Wirtschaftsbetriebes, mindestens zu einem Zehntel vernichtet wurde. Ansuchen um Abschreibung der Steuer sind binnen 14 Tagen nach Wahrnehmung des Schadens bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten: Art und Zeitpunkt des Ereignisses, Nummer der geschädigten Parzellen, Frucht¬ gattung, Grad der Beschädigung und sonstige zur Beurteilung des Schadens nötigen Umstände. Das Ansuchen kann in Vertretung der Steuerpflichtigen vom Bürger¬ meister oder von den landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften und deren Unter¬ organisationen für das Gebiet einzelner Gemeinden eingebracht werden. Auf ver¬ spätet einlangende Gesuche wird nur in rücksichtswürdigen Fällen und nur dann eingegangen, wenn der Schaden noch festzustellen ist. Mit der Abschreibung der Grundsteuer hat auch eine verhältnismäßige Abschreibung der Gemeindeumlage — Waldschäden haben nur dann eine Steuerabschreibung im einzutreten. Gefolge, wenn die betreffenden Flächen nur durch Neuaufforstung wieder ertrags¬ fähig gemacht werden können und die Beschädigung des ganzen Wirtschaftskörpers das obige Ausmaß erreicht. Ueber die Ansuchen um Steuerabschreibung entscheidet die Steuerbehörde, gegen deren Entscheidung binnen 30 Tagen die Berufung ein¬ gebracht werden kann. Es empfiehlt sich, mit dem Ansuchen um Abschreibung der Grundsteuer auch das Ansuchen um Nachlaß der Warenumsatzsteuer zu verbinden.

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