Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

356 Grund zur Verfügung stand. Es sollten Plätze für die Abhaltung von Pferde¬ Assentkommissionen, landwirtschaftliche und industrielle Ausstellungen, Veranstal¬ tung von Volksfesten usw. geschaffen werden. Steyr wollte auch Garnisonsstadt werden und mußte vorerst einen Platz für die Erbauung einer Kaserne bereitstellen Bei engerer Verbauung des Stadtgebietes fürchtete man das Auftreten sanitärer und verkehrspolizeilicher Uebelstände. Die noch freien Gründe beim Posthof und Schlüsselhof hatten zu enge Zufahrtsstraßen, um für Volksfeste und Kasernbauten in Betracht zu kommen. Es war daher nur eine Entwicklung der Stadt gegen Garsten möglich. Schon im August 1882 wurde daher vom Gemeinderate die käufliche Er¬ werbung der Quenghofgründe ins Auge gefaßt, um dann eine Inkorporierung der¬ selben leichter vornehmen zu können. Die Gründe wurden von Herrn Josef Werndl angekauft und sodann der Stadtgemeinde unter der Bedingung überlassen, daß sie diese durch eine schöne Straße aufschließe. (Die Stadtgemeinde kam der Bedingung später durch den Bau der „Maria=Valerie=Straße“ nach, welche 1919 in Stelzhamerstraße unbenannt wurde.) Obwohl im § 4 der Gemeindeordnung vom 2. Mai 1864 die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Aenderung der Gemeindegrenzen ganz allgemein ausgesprochen ist. lehnte die Gemeindevertretung von Garsten am 30. April 1882 eine Anfrage der Stadtgemeinde wegen Inkorporierung der Quenghofgründe glatt ab, ohne einen Grund für ihre Haltung anzugeben. In seiner Sitzung vom 23. November 1883 beschloß der Gemeinderat der Stadt, neuerlich an die Gemeinde Garsten heranzutreten und eine Entschädigung von 400 fl. als unpräjudizierliche Entschädigung für Grundsteuerentgang anzu¬ bieten. Hiebei war berücksichtigt, daß die Gemeinde Garsten nicht nur Steuern von den Gründen einnimmt, sondern auch Auslagen für die Wegerhaltung hat. Die Ge¬ meinde stellte sich auf den Standpunkt, daß es bei einer Grenzänderung nicht der Zustimmung beider Teile bedarf. Da aus der Zugehörigkeit eines Gebietes zu einer Gemeinde keine Privatrechte, sondern nur öffentliche Rechte erwachsen, muß der berufenen Landesregierung das Recht eingeräumt werden, die politischen Grenzen einer untergeordneten Gemeinde derart zu ändern, daß der Zweckmäßig¬ keit in Bezug auf politische Verwaltung in jeder Beziehung Rechnung getragen erscheint. Nun stimmte die Gemeinde Garsten der Inkorporierung zu, verlangte jedoch zur Erhaltung der Straße vom Kammerhofergut bis zur 600 fl. Entschädigung Teufelsbachbrücke undMiterhaltung dieser Brücke. Auch dürfe kein Mautschranken werden. an der Brücke errichtet wurden vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Diese Bedingungen 1884 angenommen. Dem Gemeindegebiete der Stadt Sitzung am 11. Jänner wuchsen 7 ha 69 a 68 m’ zu. V. Die Inkorporation 1890. Auf Grund eines Gesuches des Baumeisters Franz Arbeshuber, des Kaus¬ mannes Michael Grill, des Advokaten Dr. Johann Hochhauser und des Inspektors¬ der Rudolfsbahn Karl Steindl an die Stadtgemeindevorstehung Steyr um Inkorporierung weiterer Gründe der Gemeinde Garsten, um den Steyrtalbahnhof und Besitzungen, welche den Charakter eines Vorortes der Stadt haben und deren Besitzer nach ihrer Beschäftigung zur Stadt gravitieren, in das Stadtgebiet zu be¬ kommen. Die Wohltaten, welche eine Einbeziehung in die Stadt in Bezug auf Schulen, Straßen, Beleuchtung usw. mit sich bringt, werden die Baulust wecken. Am 22. Februar 1889 beschloß der Gemeinderat, alle Schritte zur Inkorporie¬ rung in die Wege zu leiten. Der Gemeindeausschuß von Garsten lehnte das An¬ suchen der Stadtgemeinde ab, da nach seiner Ansicht die Notwendigkeit einer Stadt¬ erweiterung nicht vorlag Die Stadtgemeinde beschloß darauf am 24. Mai, der Statthalterei in Linz die Bitte um Inkorporierung zu unterbreiten.

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