Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

354 der Steyr verlor die Stadt Gründe am Steinfeld, gewann jedoch die Siedlung am Kegelvriel und das Dominium Schlüsselhof. Nach Rolleders Heimatkunde umfaßte das Stadtgebiet im Jahre 1776 eine Fläche von 428 Hektar 71 Ar 01 Quadratmeter. Nach den Vorschriften der da¬ maligen Zeit für die Vermessung der Grundstücke konnte ein genaues Resultat der Gebietsvermessung nicht erwartet werden. In den Distriktskommissariat gehörten: 1. Zwei größere Herrschaften. 2. Zwölf kleinere Dominien. Fünf Schulen 3. 4. Die vom Magistrat grundobrigkeitlich verwalteten Häuser der Domi¬ nien, welche im Traunkreise und dem angrenzenden Niederösterreich zerstreute Bauern= und sonstige Realitäten waren. Zur Stadtpfarre gehörten die „Stadt“ und die Vorstädte Ennsdorf, Schönau. Reichenschwall, Vogelsang und das Dorf Ramingsteg. Zur Vorstadtpfarre gehörten die Vorstädte links der Steyr, also: Ort, Steyrdorf. Bei der Steyr, Wieserfeld Aichet. und Der Plan II.: Der Kommissariatsbezirk Stadt Steyr gibt auch die Einlage¬ behörden der im Bezirk gelegenen Besitze an. Wir finden eine große Anzahl von Grundherrschaften, deren Sitz teils in der Umgebung von Steyr, teils aber weit entfernt von der Stadt liegt und können das Streben der Landesregierung nach Schafsung geschlossener Verwaltungsgebiete begreifen. Unter den großen Ideen, welche die Regierung Josefs II. realisieren sollte, war auch jene, nach den Prinzi¬ pien der Gleichheit und Billigkeit das Beitragsverhältnis der Untertanen und der Provinzen gegeneinander durch Einführung der Grundsteuer nach den Resultaten einer Grundvermessung und des Ertrages zu bestimmen. (Patent vom 20. April 1785.) Diese Vermessung der Gemeinden wurde in den Jahren 1785 bis 1788 durchgeführt. Mit dem Beginne dieser Josefinischen Steuerregulierung entstand der erste Begriff als einer Gemeinde als einer reinen politischen Administrationslinie. Es wurde nämlich auf eben die Art, wie man die Kommissariate den Dominien über¬ trug, denjenigen Herrschaften, welchen man vermöge ihres physischen Standpunktes oder aus anderen Rücksichten zur Bearbeitung dieses Geschäftes damals am ge¬ eignetsten fand, auch die Verbindlichkeit aufgelegt, sich diesem Geschäfte zu unter¬ ziehen, ohne zu beachten, ob mit solchem Herrschaftsgerichte bereits ein Kommissariat verbunden sei oder nicht. Die Bezirke, welche denselben zugeteilt wurden, veran¬ laßten die erste Einteilung nach Gemeinden, deren Vorsteher Richter genannt wurden. Diese Gemeinden erhielten ihre Grenzen nach geometrischen Linien, deren Anhaltspunkte Berge, Fluren, Wiesen usw. waren. Hieraus ergibt sich schon, daß sie mit der Einteilung nach Pfarren und Ortschaften nicht auf eine Linie zusammen¬ fallen konnten, daß sie sogar die Pfarr= und Ortschaftsteilungen nach den ver¬ schiedensten Richtungen durchschneiden mußten. Diese Steuerregulierungsherrschaften nannte man damals Leitungsbehörden. weil sie das Geschäft geleitet haben. Die Gemeinden hieß man Leitungsgemeinden. Bei dem Beschlusse des Steuerregulierungsgeschäftes wurde die ursprüngliche Bezirkseinteilung anders arrondiert. In diesem Zustande sind diese Behörden bis zum Anfange der Bearbeitung des Steuerprovisoriums (1821) in Wirksamkeit geblieben und haben in dieser Eigenschaft die Behandlung der Naturalleistungen vom Grunde und Boden unter der Direktion der Stände und Länderbehörden besorgt. Bei Errichtung des Steuer¬ provisoriums drang sich die Frage auf, ob es denn nicht ausführbar wäre, die Adminibrationslinié der Kommissariate und Pfarrgemeinden mit jener der Leitungsbezirke und Leitungsgemeinden zu verschmelzen. Die Sache fand aber wieder viele Schwierigkeiten und so teilte man den Kommissariaten die in ihren Pfarrbezirken ganz oder doch mit dem größten Teil gelegenen Leitungsgemeinden zu. Die Kommissariate erhielten in dieser Beziehung den Namen Steuerbezirks¬ obrigkeiten sowie die Gemeinden den Namen Steuergemeinden.

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