Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

351 kais. Maj. der Stadt freieigentümlich abgetreten und übergeben werden, weil sie in obbezeichneten Burgfriedsbezirk liegen und damit diese Untertanen die gleiche Obrigkeit in Zivil und Kriminalsachen zur Erhaltung späterer Einigkeit haben. Zum Fünften: da die Herrschaft Steyr auch von einer Anzahl bürgerlicher Häuser und Gründe „verzickten“ landesfürstlichen Dienst in dem Burgfried der Stadt einzunehmen hat, so bleibe dieser verzickte Dienst der Herrschaft durchaus mit aller Gerechtigkeit vorbehalten mit der Erläuterung, daß, wenn einer oder der andere den Dienst der Herrschaft nicht zur rechten Zeit reichen würde, ihn die Herrschaft schriftlich oder mündlich ermahnen mag. Sollte dies ohne Erfolg sein, solle die Herr¬ schaft dies dem Stadtrichter anzeigen. Der solle alsbald ohne eigenen Prozeß oder Aufzug durch Mittel der Exekution demjenigen, der den verzickten Zins oder Dienst versessen, so behandeln, daß er die Herrschaft ohne Klage halte. Falls dies nicht ge¬ schieht, habe die Herrschaft die Macht, die Einziehung de facto vorzunehmen. Zum Sechsten: sollten die von Steyr in Sachen des Burgfrieds und der Juris¬ diktion, da die Herrschaft ihrer kais. Maj. als Herr und Eigentümer der Stadt wegen der unausgesetzten Irrungen mit so nachbarlichen Mitteln entgegengeht, und die Gült, wie oben spezifiziert, von der Herrschaft der Stadt eigentümlich übergeben wurde, was ihr zu merklicher Aufnahme und Besserung gereichen kann, für alles und alles des Hopfenmüllers Erbrecht an der Mühle — daß es eine freie Hofmühle der Herrschaft sei — ohne Entgelt der Herrschaft gänzlich abledigen. Zum Siebenten sollen hiedurch die Streitigkeiten des Burgfrieds undder Jurisdiktion halber, welche von beiden Seiten anhängig gemacht wurden,samt allen Unkosten gefallen, hin, tod und ab sein, so daß kein Teil deswegen zum andern in keiner Weise etwas zu sprechen haben solle. Daher soll der Herrschaft der Wildbann oder Geind, welchen sie von Alters her gehabt, gehören und verbleiben. Zum Achten soll es bei der Wasserobrigkeit auf den Wassersträngen der Enns und Steyr, weßwegen auch allerlei Streit und Gegenstreit vorgefallen, bei dem verbleiben, daß die Herrschaft Steyr als einzige Wasserobrigkeit und Wassergraf¬ schaft erkannt werden soll, deren Bereich sich —was die Hebung der Toten betrifft, auf auf das Land 9 Schritte vom und zum Wasser erstreckt, sonst aber, in Zivil¬ und Kriminalfällen, soll was der Stadt Jurisdiktion, bürgerliche Land und Nieder¬ lage anbetrifft, mit diesen 9 Schritten von und zum Wasser nichts präjudiziert wer¬ den, wie auch die Herrschaft Steyr die Fischerei der Art hat, daß alles, was sich im Hauptrinnsal oder den Ausleitungen bei den erbauten Werkgaden . . ... betreffs Gebäude Beschau und Streitsachen zuträgt, von der Herrschaft Steyr als Wasser¬ #brigkeit gütlich und rechtlich verhandelt werden soll, wobei stets gut und nachbar¬ lich gehandelt und vorgegangen werden soll. Hingegen solle die Herrschaft bei Irrungen der Bürger — betreffend die Gezeuge über dem Wasser, wie sie auch sein möchten, der Stadt in ihrem Burgfried nichts entziehen oder zu nahe handeln. Zur Erhaltung langer Beständigkeit wurde verabredet, daß, wenn von der Herrschaft oder von der Stadt, Verbrecher mit dem Wasser hingerichtet werden sollen, so soll dies in Reichenschwall und nicht an anderen Orten geschehen und soll der Wassergrafschaft unpräjudizierlich sein. Zum Neunten: Sind „verschickte“ Güter, es sei Eisen, Geschmeid oder andere Ware, auf der Enns oder Steyr zu heben, so solle diese Hebung, wenn sie von der Stadt angeordnet wurde, mit Erinnerung der Herrschaft geschehen. Die Herrschaft aber möge dies zur Förderung von Gewerbe und Handel — doch unpräjudizierlich ihrer Wasserobrigkeit —nachbarlich passieren lassen und es als keinen Eingriff ver¬ stehen, sondern es solle nachbarlich gehandelt und gewandelt werden. Zum Zehnten: Da vor einiger Zeit an der Ennsbrücke zu der Ausfuhr die Stadt mit Verwissen der Herrschaft als Wasserobrigkeit eine Sperre gehabt hat, so soll dieser Brauch auch fernerhin eingehalten werden, so daß bei der Herrschaft um die Bewilligung zum Bau anzusuchen ist und diese auch unweigerlich zu erfolgen hätte, doch solle den Beamten der Herrschaft wie: dem Herrn Burggrafen, dem Herrn Rentmeister und Gegenschreiber bei ihrer Durchfahrt kein Hindernis oder Aufenthalt bereitet werden

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