Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

348 Stadtbuche ausweist, und was endlich zwischen der Herrschaft und der Stadt für „Streit und Unterschied“ gewesen sei. Die Herrschaft hat gemeldet, daß ihr Landgerichtsrecht nach Inhalt ihres Urbars so weit ginge wie die Sierninger Pfarre, also bis oberhalb des Aichbrunnens (bei der Abzweigung der Aichetgasse) und zur großen Martersäule, der Hummei¬ stein genannt, unter Wolf Händls Haus. Die von Steyr aber haben nach ihrem Stadtbuch ihren Burgfried übers Stein¬ feld hinaus bis zur steinernen Gattersäule, das ist von gedachter Martersäule der Länge nach ungefähr ein guter Waldweg, darin achtundzwanzig Häuser oder Feuerstätten jetzt sind, angezeigt. Vom Ramingbach hat die Herrschaft angezeigt, daß ihr Landgericht bis an das Ennsdorf zum Seiler, der Wieser genannt (Haratzmüllerstraße 46), und zu dem daselbst stehenden großen Kreuze gehe. Die Stadt aber hat nach Inhalt ihres Stadtbuches (ihre Burgfriedsgrenze) nach der Ennsleite hinaus bis zum Bründl im „Saichgraben“ mitten über den Steg und die steinerne Brücke, zwei Büchsenschüsse weiter (als die Herrschaft), angezeigt. Daher liegen in ihrem Bezirk Gregor Henkls Hofgarten (Englhof) und die dazu¬ gehörigen Häusl. Drittens hat die Herrschaft ihr Landgericht von Gleink herwärts bis zum Gattern auf die Hüttleite zu des Rüßlhuber Häusl, nach der Höhe zum genannten Gemark, nach der Straße vor dem Stadlhof (Stadlmayrgut), vorgemeldeten Stein zu, von da neben dem Gottesacker und gleich nach der Höhe zu des Schlüßlmayr (Schlüsselhofs) Gründe und nach diesen an die Enns gezeigt. Die Stadt aber hat gar durch die Schröckengasse (unbekannt) hinaus zu des Stadlmayr Gründe bis zum steinernen Brückerl und zwischen den Täschlrieder Häusern (Posthof) durch die Gasse ihren Bezirk, in welchem drei Feuerstätten liegen, nach ihrem Stadtbuch angezeigt. Nach der Enns herwärts der Stadt hat die Herrschaft sich des Landgerichts über des Leschenprants Gründe und nach der Straße bis zum großen Kreuz an des Trauners Grateneck und Brunnen geeignet. Die Stadt hingegen bis an des Leschenprants „Schleesfeld“, von hier über den Rain hinab bis zur Enns zwei Büchsenschüsse weit, darinnen vier Feuerstätten und der Stadt Holzstadl „der End“ liegen, ihren Burgfried nach Anleitung des Stadt¬ buches vorgezeigt. Die kaiserlichen Kommissäre werden in ihrer Relation der kaiserl. Majestät oder derselben N.=Oe. Regierung und Kammer die Sachenso vorbringen, daß ihre kaiserl. Majestät der Stadt das Strittige ihres Burgfrieds in vorgemeldeter Inserie¬ rung ohne vorherigen Disput und rechtlichen Prozeß nach ihrem Stadtbuch (welches 11 hernach von Wort zu Wort inseriert wird) passieren läßt. Dieser Burgfried solle ihr angehörig sein und, wenn die Ratifikation erfolgt, im Beisein der Herrschaft Steyr ordentlich vermerkt werden. In zivilen und kriminell=weltlichen Sachen solle sie darin die Jurisdiktion besitzen. Auch der Vertrag, welcher zwischen dem Kloster Steyr=Garsten und der Stadt Steyr ohne Beisein und Wissen der Herrschaft geschlossen und welcher am 20. No¬ vember 1584 von Erzherzog Ernsten zu Oesterreich als Guvernator gnädigst be¬ stätigt wurde, solle bei seinem Sein verbleiben und der Einspruch der Herrschaft aufhören Inseriertes Stadtbuch. Das 1. von dem St. Gilgentor (das Tor stand am heutigen Pfarrplatz). Der Burgfried beginnt oberhalb des Puchholzes (zwischen dem Kraxental und Garsten), führt zur rechten Hand in den Fahrweg, zwischen den Häusern durch das Frechsen¬ tal (Kraxental) in das Särmingdorf (Sarning), auf der Garstner Straße gegen die Stadt, dann zu der Stiege des Hofs bei der Leiten (Fuxortnergut), von dieser Stiege linker Hand an des genannten Hofs Leiten hinum in den „Triebswinkel“ genannt, über die Wiese und den Bach (Teufelsbach) und den Bach hinab zu dem Wasserfall (beim Schloß Englseck) und zur Steyr, dann durch die Auen und an die steinerne Gattersäule ehenhalb der Steyr. Was diese Grenzlinie an vorangeführten

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