Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1936

347 Burggraf habe oft begehrt, daß Bürger der Stadt, welche in oder unterhalb der Stadt beim Fischen betreten und ihm namhaft gemacht wurden, in das Schloßzur Bestrafung gestellt werden. Man hat sie aber auf Ersuchen der Stadt, welche sich zur Abstellung und Bestrafung der Verbrecher erboten hat, guter Nachbarschaft wegen ziehen lassen. Sollte jedoch, hieß es, die Stadt auf dieses nachbarliche Stillschweigen ein Recht erzwingen wollen, müßte die Herrschaft mehr als bisher von ihrem Hoheitsrechte Gebrauch machen. Die Verhandlungen vom Jahre 1606 zeigen weiter, daß auch die Herrschaft Steyr manches Entgegenkommen der Stadt zu ihrem dauernden Vorteil ausnützen wollte. So behauptete die Herrschaft, daß nach ihrer alten Riegung, wie sie die nieder¬ österreichische Kammer heraufgeschickt, der Herrschaft Landgericht an die Sierninger Pfarre ansteht. Dort stehe ein großer Marmorstein. Daher habe die Herrschaft seit undenklichen Zeiten am inneren Steinfeld die Roßmaut während des Steyrer Marktes ohne Falschheit einnehmen lassen. Gar oft hätte sich der Magistrat be¬ schwert, daß die Bürger hinaus aufs Steinfeld laufen, um Viktualien zu kaufen, und hat um Abstellung gebeten. Vor langen Jahren seien innerhalb des Steines nur Aecker gewesen. Die meisten Häuser seien erst seit Mannsgedenken entstanden. Die Stadt jedoch konnte nach ihrem alten Stadtbuch nachweisen, daß der Burgfried bei der steinernen Gattersäule beginne, welche wohl eine gebrechliche Burgfrieds¬ marke sei. Deshalb sei es auch möglich, daß die Herrschaft außerhalb derselben durch ihre Leute auf die Roßmaut achtgeben lasse. Bei der Bestimmung der Grenze nach der alten Landgerichtsriegung jenseits der Steyr vom Parschler Berg an müsse mit rechtem Verstand zwischen dem äußeren Steinfeld und dem Aichwinkel unter¬ schieden werden. Dann wird sich's auch zeigen, daß auch nach dieser Riegung die Grenze gegen die steinerne Gattersäule und den Reindl im Bach (beim Schotterbruch des Reindl steht der Grenzstein 3) führt. Auch der Stadlhof (Stadlmayrgut) war ein umstrittener Grenzpunkt. Nach dem Stadtbuch führte die Grenze oberhalb des Stadlhofes und die Stadt führte bei den Vergleichsverhandlungen auch an, daß die Herrschaft selbst in der Marktzeit außer¬ halb desselben auf die Roßmaut achtgeben lasse. Beim Schlüsselhof wollte die Stadt dem Schlüßlmayr die auf der Schanze und Gmain umgeackerten Gründe nicht zulassen wie auch den Gatter nicht weiterleihen. Im Ennsdorf lagen die meisten ledigen Gründe der Herrschaft und auch ihre Krautäcker. Einer von diesen war dem Burggrafen selbst zugewiesen. Des Wibmers Stadl, des Fenzl und des Auracher Garten unterstanden der Herrschaft Grundobrigkeit, daher käme ihr auch die Jurisdiktion zu. Der schöne Henklhof (Englhof in der Haratzmüllerstraße) mit allen Neben¬ gebäuden läge außerhalb der Stadt und in der Schönau reiche ihr Landgericht über des Leschengrants Gründe und nach der Straße bis an des Trauners Garteneck und Brunnen. Die Stadt dagegen beharrte auf ihrer Jurisdiktion innerhalb der im Stadt¬ buch beschriebenen Burgfriedsgrenze. Am 21. Oktober 1606 wurde durch die kaiserlichen Kommissäre Wilhelm See¬ mann von Wangern und Adam Bienger zu Wolfsegg, Vizedomus des Landes ob der Enns, ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien geschlossen. Das Vergleichsprotokoll lautet: Protokoll der Vergleichung zwischen der Herrschaft Steyr eines= und Herrn N. Bürger¬ meister, Richter und Rat andernteils, welcher, den Burgfried und die Wasserobrig¬ keit auf der Enns und Steyr betreffend, auf Befehl der hochlöbl N.=Oe. Regierung und Kammer mit beider Teile gutem Verwissen wohlbedächtig und vorbehaltlich der allergnädigsten Ratifikation ihrer kais. Majestät unseres allergnädigsten Herrn oder derselben N.=Oe. Regierung und Kammer durch die kaiserlichen Räte und Deputierten Herrn Kommissäre abgehandelt wurde. Vor allem wird im folgenden spezifiziert, wie weit die Herrschaft Steyr ihre Landgerichtsgrenze gegen die Stadt zieht und wie sie die Stadt nach ihrem alten

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