2. — PhotohaU S Hingimmiimlingiinng infsagennluffgtirnntgsungfftatntiuffststinihtungsyi au mei un In an 4 au nnnl a5 HeslisaantIhertzdlteass-HiiaSAS R SsearKsHhdI. Presaed llensstaenen i ie e Bahnhofstraße — Telephon 52478. 29 Einziges Spezialgeschäft am Platze. Modernst eingerichtete Werkstätte für Amateur-Arbeiten. Ausarbeitung innerhalb 8 Stunden. Sämtliche Phofo¬ Artikel und größtes Lager in Phofo-Apparaten. Atelier moderner Porträts. Aus den Bestimmungen über den Schutz von selten gewordenen Tieren und Pflanzen. Verordnung der o.=ö. Landesregierung vom 9. April 1929, Z. II 627/2 (L.=G.=Bl. Nr. 23/1929). Die in Oberösterreich freilebenden Säugetiere und Vögel dürfen, außer in den in den nachfolgenden Bestimmungen näher bestimmten Fällen, nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. Insbesondere gilt das Verbot der Verfolgung, des Fangens und der Tötung von folgenden einheimischen Tierarten: Fledermäuse, alle Arten Kernbeißer oder Kirschkern¬ Schneegeier oder Rauhfu߬ Igel. Kiebitz oder Geiwitz. beißer. bussard. Spitzmäuse, alle Arten. Kolkrabe. Schwan, alle Arten. wilder, Adlerarten. Kormoran. SchwarzerMilan. alle Arten. Ammern, alle Arten. Kreuzschnabel, Steinhuhn. Blaufußfalkeoder Würgfalke. oder Baumfalke. Lerchenfalke Stieglitz oder Distelfink. Brachvogel. Meerzeisig oder Leinfink. Tannenhäher. oder rotrückiger Arten. Dorndreher Meisen, alle Turmfalke. Würger. Moorschnepfe. Turteltaube. Fischadler. Nigawitz oder Bergfink. Uhu oder Buhu. Gabelweihe roter oder Regenpfeifer. Wachtel. Milan. Rohrgeier oder Rohrweihe. Wachtelkönig oder Wiesenralle. Gimpel. Seeadler. Wanderfalkeoder Taubenfalke. Girlitz oder Hirngrillerl. Sumpfhuhn. Wasserstar oder Wasseramsel, Grünling oder Grünfink. Sperrelster, kleine, oder Wasserschmätzer. 7oder Bluthänfling. Hänfling Schwarzstirnwürger. Wespenbussard. Haubentaucher, alle Arten. Sperrelster, Rauhwürger oder Zeisig oder Erlenzeisig. Hohltaube. großer Würger. Zwergfalke oder Merlinfalke. Von denregelmäßig geschützten Tieren dürfen die nachbezeichneten unter den beigesetzten Vorkommensbedingungen verfolgt oder gekötet werden: in Gemüse¬ Maulwurf und Blumengärten Amsel bei zu starker Vermehrung in Stadt¬ und an Staudämmen. gärten. Star bei zu stark. Vermehrung in Obstgärten. Eisvogel an Fischzuchtteichen. Nachbezeichnete Tierarten dürfen während derfür sie festgesetzten Schonzeit nicht verfolgt, gefangen oder getötetwerden: Dachs vom 1. Februar bis 31. Oktober, jedoch oder Wacholderdrossel vom Kranawetter mit Ausnahme von Fasanenrevieren. Dezember bis 31. Oktober. 1. Edelmarder v. 1. Jänner bis 30. September. Mäusebussard oder Mausgeier vom 15. April Schneehase oder Alpenhase vom 1. Jänner bis 15. Oktober. bis 30. September. Möven oder Flußseeschwalben vom 1. April Fischreiher, ausgenommen an Fischzucht¬ bis 31. August. teichen. Ringeltaube vom 1. April bis 31. August. Haselhuhn: Henne dasganze Jahr, Hahn vom Zaretzer oder Misteldrossel vom 1. Dezember 1. November bis 31. August. bis 31. Oktober. 79
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