Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

78 b) von Stief= oder Wahleltern an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; c) von Eltern an die mit den unter a) und b) genannten Personen die Ehe ein¬ gehenden oder durch sie schon verbundenen Personen; an voll= oder halbbürtige Geschwister und Kinder dieser Geschwister; d) zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten; e) zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden !) Bedingung der Eheschließung erfolgt. T.=P. 113, Wechsel I., inländische: wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monate nach Aus¬ 1. stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala I; wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen 2. soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II. II., ausländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ I; stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala 2. 1wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung erfolgen oll, von der Wechselsumme Skala II. Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen, entgeltliche, vom Entgell T.=P. 32, Skala II. T.=P. 116, Zeugnisse: a) Von Behörden und Aemtern des Bundes und den Gerichten: vom ersten Bogen, feste Gebühr 1 S 50 g; b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, feste Gebühr 1 S; c) für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 25 g; d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen, feste Gebühr 25 g. Skalagebühren. Stala li Stala Stala! Bis 5 S Gebühr 10 g, Bis 10 S Gebühr 10 0 Bis 40 S Gebühr 10 0, über 5 S von je 5 S über 10 S von je 10—8 über 40 S von je 40 S weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ betrag unter 10 S voll zu betrag unter 5 S voll zu betrag unter 40 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, von 1750 cm' überschreitet, so darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. XVII. Auskunft und Rechtshilfe in allen Steuersachen. Der Preßverein in Steyr hat die satzungsmäßige Berechtigung zur Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen für alle standigen Bezieher der „Steyrer Zeitung“. — Kanzlei im Hause Auskunft und Rechtshilfe wird unentgeltlich erteilt. Sprech¬ der Vereinsdruckerei in Steyr, Stadtplatz 2, 2. Stock. stunden Mittwoch und Donnerstag vormittags von 9 bis 12 Uhr. — Schriftlichen Anfragen ist Briefumschlag mit Rückpovto beizulegen. Die Auskunfts= und Rechtshilfestelle leitet Herr Regierungsrat Hubert Kosch, Steuerdirektor i. R.

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