Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

76 bis 1,100.000 S 6%, von 1,100.000 bis 2,300.000 S 7%, von 2,300.000 bis 3,300.000 S 8%, von 3,300.000 bis 4,500.000 S 9% von 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, von 7,500.000 bis 11,000,000 S 11%, über 11.000.000 S 12%. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bei einem reinen Vermögenswerte a) bis 5000 S frei, b) über 5000 S 1/10% jedoch nie mehr als 1000 S. C. Gebühren von der Uebertragung des Eigentums unbeweg¬ licher Sachen (Immobiliargebühren): § 16, Tarif: 1. Uebertragungen von Eltern an Kinder und deren Nachkommen und umgekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und Braut¬ leuten durch Ehevertrag: a) bei einem Werte bis 36.000 S 1%, b) über 36.000 S 1½%. 2. Uebertragungen an andere Personen von Todes wegen oder durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Werte bis 24.000 S 1½%, b) über 24.000 S 2%. 3. Uebertragungen an andere Personen durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Werte bis 12.000 S 3%, b) über 12.000 bis 48.000 S 3½ %, c) über 48.000 S 4%. Für eine teilweise unentgeltliche Uebertragung unter Lebenden ist an Immobi¬ liargebühr und Schenkungsgebühr nicht weniger als für eine rein entgeltliche Ueber¬ tragung zu entrichten und ist diese nicht als eine unentgeltliche Uebertragung zu be¬ handeln. — Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird ein 50Ziger Zuschlag vorge¬ schrieben. Davon sind die Uebertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaften aus¬ genommen. Bei anderen Liegenschaften wird dieser Zuschlag, solange die Landes¬ gesetzgebung nichts anderes anordnet, zur Bemessung der Landes= und Gemeinde¬ zuschläge wohl vorgeschrieben, aber nicht eingehoben. § 17. Folgt auf die Uebertragung einer unbeweglichen Sache durch Todesfall innerhalb drei Jahren eine weitere Uebertragung durch Todesfall oder durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so wird, wenn darum binnen zwei Jahren nach der zweiten Uebertragung angesucht wird, nach Einzahlung der zweiten Immobiliar¬ gebühr die erste abgeschrieben oder zurückerstattet, soweit sie nicht die zweite Gebühr übersteigt. § 18. Bei der Uebertragung selbst benützter Gebäude oder selbst bewirtschafteter Liegenschaften gelten folgende ermäßigte Gebühren: 1. Bei der Uebertragung von Eltern an Kinder, deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und Brautleuten durch Ehevertrag: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, frei; b) über 6000 bis 12.000 S ½%. 2. Bei der Uebertragung an andere Personen: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, die Hälfte der obigen Gebührensätze, b) über 6000 bis 12.000 S drei Viertel der obigen Gebührensätze. Die Uebertragung der weiter oben bei den Befreiungen von der Schentungs¬ und Erbgebühr unter A und B angeführten selbst bewirtschaftetenkleineren Land¬ wirtschaften ist auch von der Immobiliargebühr befreit. Die aus Anlaßdieser Ueber¬ tragungen zugunsten Dritter begründete Einräumung von Rechtenist sowohl be¬ züglich der Einräumung als auch der grundbücherlichen Eintragungdieser Rechte sowie der eingeräumten Pfandrechte und der Bestellung der Pfandrechte gebührenfrei.

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