75 Schenkungen beweglicher Sachen bis 300 S, nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Sachen bis 600 S oder an Gatten, Nachkommen, Eltern, Voreltern, Wahl= und Stiefkinder und deren Nachkommen und Schwiegerkinder, ferner nicht beurkundete übliche Gelegenheitsgeschenke und nicht beurkundete Spenden an Stif¬ tungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, Kunst, Wissenschaft und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S und die üblichen belohnenden Zu¬ wendungen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. Die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewohnten und bewirtschafteten Landwirtschaft von Eltern an eheliche und uneheliche Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt, von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch sie schon verbundenen Personen, von Stiefeltern an Stiefkinder und Wahleltern an Wahlkinder, zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehevertwag, wenn die Liegenschaft ganz oder zum überwiegenden Teile in einer Seehöhe von mehr als 700 Meter liegt und der Katastralreinertrag der Grundstücke 200 Kronen nicht übersteigt, ist von der Schenkungsgebühr befreit. Ebenso ist auch von dieser Gebühr befreit die unentgeltliche Uebertragung einer selbst bewirtschafteten Liegenschaft, mit Weinbau als Haupterwerbsquelle im Werte bis zu 6000 S, wenn die Uebertragung zwischen den vorbezeichneten Personen statt¬ gefunden hat. Ferner ist von der Gebühr befreit die unentgeltliche Uebertragung einer selbstbewirtschafteten Landwirtschaft von Eltern an eheliche Kinder oder an die mit ihnen die Ehe eingehende oder durch sie schon verbundenen Personen, wenn der Katastrakreinertrag 200 Kronen nicht übersteigt und der Veräußerer zur Zeit der Uebertragung mehr als fünf eheliche Kinde hat. B) Von Todes wegen. § 7. Tarif der Erbgebühr wie bei A), ausgenommen die Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, von denen einheitliche Gebühr von 5 Prozent entfällt. eine Verlassenschaften beweglicher Sachen im Gesamtwerte bis 300 S sind gebühren¬ Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht über¬ frei. steigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼ %. Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl=, Stief= und Schwiegerkinder und deren Nachkommen unterliegen dem Gebühren¬ ausmaße wie bei leiblichen Nachkommen, umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei sonstigen Schenkungen und Anfällen. Schenkungen und Erbanfälle an leib¬ liche Geschwister des Ehegatten, dessen Neffen und Nichten unterliegen der Gebühr wie Seitenverwandte bis zum vierten Grade. Schenkungen, die nicht früher als drei Monate vor dem Tode des Geschenkgebers gemacht wurden, sofern es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt, unterliegen der Erbgebühr. Die Uebertragung von Todeswegen einer selbstbewirtschafteten Landwirtschaft in einer Seehöhe von mehr als 700 Meter mit einem Katastralreinertrag bis 200 Kronen oder mit Weinbau als Haupterwerb bis zu einem Wert von 6000 S oder mit einem Katastralreinertrag bis 200 Kronen, wenn der Erblasser mehr als fünf eheliche Kinder hat, an die oben bezeichneten Personen, ist von der Erbgebühr befreit. § 11 Erbgebühren=Zuschläge: 1. 60% von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien ge¬ legenen unbeweglichen Nachlaßvermögen; 2. 40% von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke sind vom Zuschlage befreit. Vom reinen Werte des Gesamt¬ § 13 Tarif der Nachlaßgebühren: nachlasses, ausgenommen die von der Erbgebühr befreiten und die einer ermäßigten Erbgebühr unterliegenden Anfälle an Stiftungen für Unterrichts= Wohltätigkeits¬ und Humanitätszwecke: Bis 5000 S gebührenfrei; von 5000 bis 15.000 S 1% von 15.000 bis 25.000 S 1½ %, von 25.000 bis 60.000 S 2% von 60.000 bis 110.000 S 3%, von 110.000 bis 180.000 S 4%, von 180.000 bis 280.000 S 5%, von 280.000 S
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