72 bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Magistrat binnen 30 Tagen zulässig. 7. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbs¬ mäßigen Pferdehändler für die von Steyr aus verhandelten Pferde unterliegen nach¬ stehender Abgabe: a) Luxuspferde, und zwar ein Pferd 120 S, jedes weitere 40 S; b) Nutzpferde 40 S; c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 20 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe vonLuxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen an den Gemeinderat eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, und zwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzuzeigen. Ueber Ansuchen kann der Stadtrat in besonders berücksichtigungs¬ würdigen Fällen die Abgabe ermäßigen oder die gänzliche Befreiung aussprechen. 8. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 38.) Für die Haltung von Hunden, die mehr als drei Monate alt sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: a)Für den ersten Hund 20 S und für jeden weiteren Hund 10 S; b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 9. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen Platzmangels unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 10. Die Hockerabgabe und die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dargestellt. 11. Verzögerungszuschlag. Werden die Abgaben nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird an Stelle der Verzugszinsen ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. XVI. Tarif der Stempel- und Rechtsgebühren. Allgemeiner Gebührentarif 1925. (Die häufigsten Gebührensätze.) T.=P. 7Amtliche Ausfertigungen, und zwar: 1. Erteilung von Gewerbekonzessionen und Lizenzen S 20.— 4. Genehmigung von Betriebsanlagen S 10.— : 9. Genehmigung eines Stellvertreters, Ge¬ 900 schäftsführers oder Pächters eines konzessionierten Gewerbes S 10.— 23. Giftbezugslizenzen S 10.— 28. Dispens von Eheaufgeboten 5.— S 38. Waffenpässe * S2.— T.=P. 10Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr S 1.- T.=P. 12 Aufgebotsscheine über das Aufgebot eines Brautpaares, für jedes Brautpaaar S 1.— T.=P. 13 Aufkündigungen, außergerichtliche 1. S T.=P. 20 Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe. S —.20
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