71 Be¬ Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, das enthalten. Den Ortsgemeinden wird grundabgabe) als Pauschalabfindung Die 15 Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. 6fache der Bemessungsgrundlage der Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926, 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom von an besondere Konzessionen Die Inhaber und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 36.) der Stadt Steyr haben nach¬ im Gebiete gebundenen Erwerbsunternehmungen Jahre vorgeschriebenen Erwerb¬ gegangenen stehende, nach der Höhe der im vorher Abgaben zu entrichten: steuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte 1. Jahresabgabe: 10 S bis 50 S I. Klasse mit einer Erwerbsteuer a) 24S 50 S bis 120 S vom über II. 7 7 # „. S 50 250 120 S bis S über von III. „ 7 7 100S 500 S 250 S bis vonüber IV. 9 „ „ S 160 über 500 S bis 900 S von V. a S 220 über 900 S bis 1300 S vomn VI. 9 9 70 S 260 S von über 1300 S bis 1600 VII. # 1 # 19 300S von über 1600 S VIII. 0 10 S steuerbegünstigten Erwerbs= und Wirtschaftgenossenschaften b) die 200 S Klasse mit einer Körperschaftssteuer bis 1000 S I. C S 300 über 1000 S bis 1600 S II. 7 400 S über 1600 S bis 3000 S III # „„4 500 S über 3000 S IV. 7 Für nicht be¬ Der Pächter haftet mit dem Inhaber für die Jahresabgabe. 40 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsab gabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926, und 21. Juni 1929, LGBl. Nr. 37.) S. Steck= und Firmenschilder und Firmenaufschriften bis zu ½ Quadratmeter 6 1. 2. Sonstige dauernde Ankündigungen ½ Quadratmeter 12 S. über bis 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange jahrlich 100 S. Stück 1 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag, c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬
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