69 Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November die zwei folgenden Monatsraten vorzeitig eingezahlt werden. Vierteljährlich: Am 1. Jänner, 1. Apvil, 1. Juli und 1. Oktober die Körperschaftssteuer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. Am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November die Kraftwagenabgabe. Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De¬ zember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Renten¬ steuer. Bis 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober die Warenumsatzsteuer derLandwirte. Die Einzahlung enfolgt bei den Postämtern auf das Postsparkassenkonto des zu¬ ständigen Steueramtes. Die Erlagscheine sind bei den Post=, Gemeinde= und Steuer¬ ämtern und bei den Steuerbehörden zu beziehen. Für die Abzugseinkommensteuer, und Warenumsatzsteuer sind besondere Erlagscheine vorgesehen. B. Niederösterreich. Wie in Oberösterreich, ausgenommen die Landes=Grund= und Gebäudesteuer, Mai, 1. August und 1. November fällig ist. welche am 1. Februar, 1. C. Gemeinsame Bestimmungen. (Einhebungsgesetz vom Jahre 1925, B.=G.=Bl. Nr. 375, Abänderung durch Verordnung vom 19. Mai 1933, B.=G.=Bl. Nr. 197.) Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße des letzten dem Steuerpflichtigen vorgeschrie¬ benen Betrages zu leisten. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so sie im Zwangsverfahren eingebracht werden. Werden die fällig ge¬ kann wordenen Steuern nicht rechtzeitig eingezahlt, so tritt mit dem Tage der Fälligkeit die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen werden gegenwärtig mit monatlich 0.5 von 100 berechnet. Für die Mahnung im Zwangsverfahren ist die Mahngebühr im Betrage der einmonatigen Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Pfändung ist der zweifache Betrag der Mahngebühr, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung der einfache Betrag der Mahngebühr und für die Durchführung der Feilbietung der zweifache Betrag der Mahngebühr zu bezahlen. XV. Gemeindeabgaben in der Stadt Steyr. Mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum können hier nur die Ab¬ gaben in der Stadt Steyr und diese nur in den wichtigsten Bestimmungen dar¬ gestellt werden. 1. Bodenwertabgabe. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 62). Sie ist eine Abgabe der Eigentümer von verbauten und unverbauten Grundstücken an Stelle der Umlagen zur Grund= und Gebäudesteuer und wird vom gemeinen Werte des Grundes in nachstehendem Jahresausmaß eingehoben: 1. Von unverbauten Gründen, und zwar: a) Baugründen 1 %, b) für Bauzwecke ungeeigneten Gründen 3%/0. 2. Von land= und forstwirtschaftlichen Gründen 5%/0. 3. Von verbauten Gründen, und zwar: a) Wohnhäuser 1 %/60, b) Luxushäuser 1 %, c) Geschäftshäuser 5 %0, d) industrielle Betriebsstätten 5 %0. Der Wert wird durch Selbsteinschätzung mittels eines in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember vor jeder Veranlagungsperiode einzubringenden amtlichen Formu¬ lares oder im Beanstandungsverfahren oder unmittelbar von Amts wegen festgesetzt, wobei der 1. Oktober als Stichtag zu gelten hat. Zur Bewertung wurden amtliche Richtpreise aufgestellt. Veränderungen während der Veranlagungsperiode, die eine
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