Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

68 XI. Kraftwagenabgabe. (Bundesgesetz vom 8. Juni 1934, BGBl. 155, gültig ab 1. Juli, bezw. August.) Abgabepflichtig sind die inländischen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen auf öffentlichen Wegen, ausländische Kraftfahrzeuge, wenn sie sich mehr als 90 auf¬ einanderfolgende Tage im Inland aufhielten. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Fahrzeuges mit dem Benützer und dauernden Verwahrer zur ungeteilten Hand. Der Erwerber eines Fahrzeuges haftet für die rückständige Abgabe seines Rechtsvor¬ gängers. Für die Abgabe haftet das Fahrzeug. Die Abgabe beträgt 1. für Personen¬ kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen u. zw.: a) Kraftwagen mit Hubraum bis bis 800 Kubikzentimeter 96 S, über 800 bis 1500 Kubikzentimeter 192 S, über 1500 bis 2200 Kubikzentimeter 264 S, über 2200 bis 3100 Kubikzentimeter 384 S, über 3100 Kubikzentimeter 600 S, b) Krafträder mit Hubraum über 350 Kubikzentimeter 48 S. 2. Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb: a) Per¬ sonenkraftwagen 600 S, b) Lastkraftwagen, Zugmaschine ohne Laderaum Der Hubraum ist der Raum, in und Anhänger 192 S. Einzelfahrten 10 S. — dem sich der Hub des Kolbens im Zylinder vollzieht. Er ist nach folgender Formel zu berechnen: H= 0.00078XiXd'Xs, worin H— Hubraum in Kubikzentimeter, i= Zahl der Zylinder, d= Durchmesser des Zylinders in Millimeter, s = Kolben¬ hub in Millimeter. Von der Abgabe befreit sind die Platzkraftwagen des öffent¬ lichen Lohnfuhrwerkes, Kraftfahrzeuge des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die nicht in erwerbswirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, Krankenbeförderung und Rettungswesen ohne Erwerbsabsicht, inländische Personenkrafträder bis 350 Kubikzentimeter und Kraftfahrstühle. Die Abgabe ist fällig in vier gleichen Teilbeträgen vom 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember. Uebertretungen der Vorschriften werden mit dem zwei= bis neun¬ fachen der verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Steuer geahndet. Ord¬ nungsstrafen bis 500 S, bei Wiederholung und erschwerenden Umständen bis zu 1000 S. XII. Branntweinsteuer. (Kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899, RGBl. 120, Vollz.=Vorschrift vom 21. Juli 1899, RGBl. 130.) Die Steuer beträgt für 1 Liter Branntwein (nicht Alkohol) S 1.45. Landwirtschaftsbesitzer, die nicht den Handel, Kleinverschleiß oder Ausschant von geistigen Flüssigkeiten (Branntwein, Wein, Most usw.) betreiben, die Stoffe, aus denen sie Branntwein herstellen wollen, selbst erzeugen, können für die Erzeugung einer ihrem Betriebe und ihrem Hausstande angemessene Menge die Steuerfreiheit ansprechen. Diese Menge beträgt für 2 Personen 30 Liter und für jede weitere Person über 16 Jahre des Hausstandes je 6½ Liter. Die steuerfreie Erzeugung ist bis 13. Oktober beim Gemeindeamte anzumelden, das die verzeichneten Anmeldungen mit Bestätigung an das Steueraufsichtsamt zu leiten hat. Landwirte, die die steuerfreie Branntweinerzeugung angemeldet haben, dann aber mit dem Ausschank von Most u. a. beginnen, verlieren die Steuerfreiheit und müssen sich vorher beim Steuerauf¬ sichtsamte zur Nachversteuerung melden. XIII. Wein-(Most-)steuer. Die Weinsteuer beträgt für 1 Hektoliter Wein, Most u. dgl. S 1.10, an Kontroll¬ gebühr werden 40 g eingehoben. Dazu ist sogleich die Warenumsatzsteuer im Ausmaße von 3.5 Prozent (bei nicht abgefundenen Landwirten 5.5 Prozent) vom Verkaufs¬ preise nebst 100 Prozent Krisenzuschlag einzuzahlen. Die Anmeldung der weinsteuer¬ pflichtigen Getränke (Wein, Most u. dgl.) hat in den Gemeinden, wo Weinsteuer¬ kommissionen bestehen, bei diesen, sonst beim Steueraufsichtsamte stattzufinden. XIV. Steuerfälligkeiten. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. Bis 20. des folgenden oder zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer Fakturensystem. nach Zahlungssystem, bezw.

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