Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

67 C. Krisensteuer vom Vermögen. Sie trifft jene Personen, die ver¬ mögenssteuerpflichtig sind und deren steuerpflichtiges Reinvermogen im Sinne des Gesertes eueylichilg bite und beträgt die Hälfte des Vermögenssteuersatzes. D. Sicherheitssteuer vom Einkommen, für Ledige und vom Vermögen. Sie trifft jene Personen, die die bezügliche Krisensteuer zu zahlen haben und beträgt so viel wie die Krisensteuer vom Einkommen, die Ledigensteuer und die Hälfte der Krisensteuer vom Vermögen. E. Steuerabzug. Wer Bezüge auszahlt, die dem Einkommensteuerabzug unterliegen, hat davon auch die entfallende Krisensteuer vom Einkommen, Ledigen¬ steuer und Sicherheitssteuer abzuziehen und abzuführen. Für die Berechnung des Krisensteuerabzuges gelten ab 1. Juli 1932 folgende Tabellen: III. Doppelwochen IV. Monatslohn II. Wochenlohn I. Taglohn — 2 Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ Steuerpflich¬ 2 Steuerpflich¬ 7 75 tiger Bezug tiger Bezug tiger tiger Bezug Bezug 2 bis von von bis bis von von bis — C O O S S S S S S S S 9 9 9 9 9 21983 64 7 14 732 0•5% 0•50% 101 46338 07 0•5% 24 08 23 73 50 0•50 169 00 +0 338 253 1098 1% 94 507 1% 65 08 732 10/ 09 24 36 20 60 15 1% 169 31 2% 86 553 253 507 20/5 1200 2% 04 36 098 13 276 21 93 95 5 39 2% 276 923 2•2% 39 2•2% 2•20/ 2000 04 2•20 05 1200 553 09 46 461 87 75 65 54 94 769 2000 3333 3% 05 3% 1538 37 30/0 76 48 10 3% 59 09 55 24 65 461 923 2307 5000 4% 38 3333 60 24 04 4% 48 71 40 0 1538 153 38 109 164 769 25 4% 5% 8333/37 5000 17 3846 08 05 72 2307 164 5% 5% 1923 273 5% 39 86 97 1153 8333 6% 6% 08 1923 3846 38 09 6%/ 6% 27398 und darüber und darüber und darüber und darüber Der Abzug an Ledigensteuer beträgt ein Fünftel des Einkommensteuerabzuges, jener an Sicherheitssteuer so viel wie an Krisensteuer vom Einkommen und an Ledigensteuer zusammengenommen, wobei zu beachten ist, daß der Abzug der Le¬ digensteuer erst bei den in vorstehender Tabelle angeführten Mindesteinkommen von Taglohn 7 S 23 g, Wochenlohn 50 S 73 g, Doppelwochenbezug 101 S 46 g, Monatsbezug 219 S 83 g beginnt. X. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund= Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 153ige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten rentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ Einkommensteuer die Bekenntnisse bei jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, so kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs — Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. a) 15 % von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10% in allen übrigen Fällen. Befreit sind Personen, deren Gesamteinkommen 1400 S nicht übersteigt und Personen, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, wenn ihr Einkommen 2800 S nicht übersteigt. Befreit sind auch bäuerliche Ausgedinge.

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