Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1935

66 pflichtige Bezüge von steuerpflichtiger Höhe auszahlen, sind verpflichtet, die Steuer bei der Auszahlung der Bezüge abzuziehen und abzuführen. Hierüber ist zum Stammblatt über den Einkommensteuer=Abzug eine Besoldungssteuer=Beilage nach amtlichem Formulare zu führen und dabei in ähnlicher Weise wie bei der Einkommen¬ steuer zu verfahren. Bei Steuerpflichtigen, denen keine Besoldungssteuer abgezogen wurde oder deren besoldungssteuerpflichtige Bezüge 14.400 S übersteigen, ist die Besoldungssteuer von der Steuerbehörde zu veranlagen und ist dazu ein Bekenntnis nach amtlichem Formulare bis 31. März des folgenden Jahres einzubringen. Die veranlagte Besoldungssteuer wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen die ein Rekurs an die Finanzlandesdirektion binnen 30 Tagen offen steht. Die zum Abzug der Steuer Verpflichteten haften auch für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug. Die Besoldungssteuer darf nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden, entgegenstehende Verträge sind rechtsunwirksam und es wird die Steuer, abgesehen von der Abfuhr, dem Dienstnehmer zur unmittelbaren Einzahlung vorgeschrieben. VIII. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer ist eine die Einkommensteuer ergänzende Steuer vom er¬ tragbringenden Vermögen und wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuer¬ pflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen; 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzenvon 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen. Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommen¬ steuer zugelassenen Abzuges angenommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1vom Tausend, bei mehr als 240.000 bis 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. IX. Krisensteuer und Sicherheitssteuer. (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1931, B.=G.=Bl. Nr. 137, gültig ab 1. Oktober 1931 und Bundesgesetz vom 18. August 1931, B.=G.=Bl. Nr. 228, gültig ab 1. Juli 1932 Verordnung vom 7. Dezember 1933, B.=G.=Bl. Nr. 542, gültig bis 31. Dezember 1934, und Verordnung vom 26. März 1934, B.=G.=Bl. Nr. 183, gültig für 1934 und 1935.) A. Krisensteuer vom Einkommen jener Personen, deren gesamtes Jahreseinkommen, einschließlich jener der Haushaltungsangehörigen, 2400 S über¬ steigt. Sie beträgt bei einer Einkommensteuerbemessungsgrundlage von mehr als 2400 bis 8000 S 0.55 Prozent. — Von mehr als 8000 bis 12.000 S 1.1 Prozent, von mehr als 12.000 bis 24.000 S 2.2 Prozent, von mehr als 24.000 bis 40.000 S 3 Prozent, von mehr als 40.000 bis 60.000 S 4 Prozent, von mehr als 60.000 bis 100.000 S 5 Prozent von mehr als 100.000 S 6 Prozent. — Dabei sind die Abzüge für die Haushaltungsangehörigen (§ 173) und für belastete Haushaltungen (§ 174) owie die Steuerbegünstigungen für außerordentliche Einnahen (§ 175) wie bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. B. Sonderkrisensteuer für Ledige (Ledigensteuer.) Sie trifft ledige, auch verwitwete, geschiedene oder getrennte Personen und beträgt ein Fünftel der Einkommensteuer. Ausgenommen davon sind Personen, die Eltern oder Kinder in ihrem Haushalt versorgen oder für sie oder für die geschiedene oder getrennte Gattin mindestens ein Zwanzigstel ihres Einkommens verwenden.

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