5) 1) 2) 3) 4) 65 abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Bei Verwendung der besonderen Erlagscheine für die Einzahlung der Abzugseinkommensteuer kann die Steuerabfuhrliste unterbleiben. Nach Jahresschluß ist die Jahres¬ liste der Steuerabfuhren auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers — Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ landesbehörde zulässig ist. — Dienstnehmer, deren Bezüge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das — vorgeschriebene Bekenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die rechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer. VII. Besoldungssteuer. Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: II. Monatsbezug I. Wochenlohn Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ 2 pflichtiger Nettobezug pflichtiger Nettobezug 1) Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ bis von bis von pflichtigen steht. S 2) Wenn zwei Personen in S S S 9 9 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. 78 274 63 41 Wenn drei oder vierPer¬ 3) 41 71 87 311 2) 439 10 44 60 1% 101 sonen in Versorgung des Steuer¬ 80 32 04 348 3) pflichtigen stehen. 384 88 77 67 4) Wenn mehr als vier Per¬ 4) 824 1•5% 61 22 439 45 190 101 1·50 20 sonen in Versorgung des Steuer¬ 276 1200 pflichtigen stehen. 20 93 04 2% 21 190 23 824 5) 2•50 1600 369 2•5% 1200 04 05 94 276 24 Beginn des Abzuges in 5) 369 2000 Fällen der mit 12.000 Schilling 30% 05 54 04 3% 1600 461 25 beginnenden Steuerpflichtbei 2000 2500 05 461 4% 04 576 93 55 40 253 Schilling 61 Groschen. 3750 5% 05 2500 5% 94 39 04 576 865 5000 6% 04 60/ 3750 05 85 40 865 1153 7•5% 70 6666 7·5% 47 05 5000 1538 86 1153 10% 48 6666 1538 10% 71 und darüber und darüber Bundesgesetz vom 16. Juli 1931, BGBl. 213.) (Personalsteuernovelle 1931, Bezieher von einkommensteuerpflichtigen Dienst Steuerpflichtig sind die (Lohn)bezügen, wenn das Dienstverhaltnis zeitlich unbeschränkt oder mindestens auf vertragsmäßigen oder gesetzlichen Gründen auf¬ 20 Jahre abgestellt ist und nur aus Dienstnehmer im Falle der Auflösung des Dienst¬ gelöst werden kann oder wenn dem ein Anspruch auf einen fortlaufenden Ruhegenuß verhältnisses durch den Dienstgeber oder eine Zulage zur Altersvente zusteht oder wenn die Bezüge 12.000 S im Jahre übersteigen. Weiters unterliegen ihr die Bezieher von Ruhe= und Versorgungs¬ für genüssen. Befreit sind Personen mit Bezügen bis 3000 S und Personen, die bis 2 Personen zu sorgen haben, mit Bezügen bis 3400 S, bei 3 oder 4 Personen bei 3800 S, bei mehr als 4 Personen bis 4200 S. Die Besoldungssteuer beträgt bis Bezügen von mehr als 3000 S bis 4800 S 1.1 Prozent, von mehr als 4800 S als 9000 S bis 14.400 S 2.2 Prozent, von mehr 9000 S 1.65 Prozent, von mehr als 14.400 S bis 19.200 S 2.5 Prozent, von mehr 19.200 S bis 24.000 S 3 Prozent, von Prozent, von mehr als 30.000 S bis 45.000 S mehr als 24.000 S bis 30.000 S 4 5 Prozent, von mehr als 45.000 S bis 60.000 S 6 Prozent, von mehr als 60.000 S bis 80.000 S 7.5 Prozent, über 80.000 S 10 Prozent. Diejenigen, die besoldungssteuer¬
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