62 anzuzeigen, worauf die Steuer zwangsweise bei den Mietern eingehoben wird. Mit der Einzahlung des ersten Teilbetrages hat der Eigentümer eine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. August 1929 ein oder erhöht sich die Steuerbemessungsgrundlage, so ist das Bekenntnis oder die bezügliche Er¬ gänzung des Bekenntnisses bis zum nächsten Abfuhrstermine bei der Steuerbehörde einzubringen. Hört die Steuerpflicht auf oder ermäßigt sich die Steuerbemessungs¬ grundlage, so ist binnen 14 Tagen die Anzeige zu erstatten. Wird eine Steuer¬ erklärung nicht eingebracht oder eine Anfrage nicht beantwortet oder ein Auftrag nicht befolgt, so kann die Steuerbehörde die Grundlage für die Steuerberechnung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen er¬ mitteln. Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlandesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat nicht aufschiebende Wirkung. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der Steuer sind Verzugszinsen in der Höhe wie bei den direkten Steuern zu bezahlen. Für nicht mehr als drei¬ jährige Rückstände samt Verzugszinsen haftet auf der steuerpflichtigen Liegenschaft das gesetzliche Vorzugspfandrecht. Mehrere Miteigentümer der Liegenschaft haften zur ungeteilten Hand. Für leerstehende Räume wird über Anzeige die Steuer abgeschrieben. Jeder Miteigentümer gibt für sämtliche Miteigentümer verbind¬ liche Erklärungen ab. Die allgemeinen Bestimmungen für die direkten Steuern finden entsprechende Anwendung. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Steuer¬ erklärung in der festgesetzten Frist und unrichtige Angaben oder Verschweigungen 1 werden mit dem 3= bis 9fachen Betrage der dadurch verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Steuer bestraft. Ueberdies ist die verkürzte Steuer nachzuzahlen. Auch können Ordnungsstrafen bis zu 1000 S auch ohne vorhergehende Androhung ver¬ hängt werden. V. Erwerbsteuer. Die Erwerbsteuer wird vom Reinertrag bemessen und beträgt bei einem Rein¬ ertrag von 1401 bis 4800 S 1 %, von 4801 bis 6000 S 2 %, von 6001 bis 7200 S 3% und von 7201 bis 8400 S 4% des Reinertrages. Von den 8400 S übersteigenden Reinerträgen bezahlen die freien Berufe (Aerzte, Notare, Rechtsanwälte und sonstige freie geistige Berufe oder vorwiegend geistige Berufe) auch nur 4 %, dagegen wird den sonstigen selbständigen Unternehmungen und Beschäftigungen folgende Erwerb¬ steuer vorgeschrieben, und zwar bei einem Reinertrag von 8401 bis 10.800 S 5 %, von 10.801 bis 14.400 S 6 %, von 14.401 bis 18.000 S 7 % und über 18.000 S 7½ %. Für Unternehmungen mit einem geringeren Reinertrag als 1401 S beträgt die Erwerbsteuer 10 S, welcher Steuersatz für Betriebe mit Anlage und Betriebsvermögen auf 80 S erhöht, für dürftige Steuerträger ermäßigt oder nachgelassen werden kann. Für protokollierte Firmen beträgt die Erwerbsteuer mindestens 1.25%0 des Reinver¬ mögens der Unternehmung, keinesfalls toeniger als 420 S. Dieser Steuersatz kann für Firmen, die am 18. Juni 1925 bereits protokolliert waren, bei geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, für später protokollierte Firmen ausnahmsweise bei Gefahr der Steuerfähigkeit oder des Nahrungsstandes ermäßigt werden. Zur Erwerbsteuerbemessung ist alljährlich bis 31. März bei der zuständigen Steuerbehörde ein Bekenntnis über das abgelaufene Jahr nach dem amtlichen Formular einzubringen. Uebersteigt der Reinertrag nicht 4200 S, so genügt eine ein¬ ache Anzeige. Unternehmer, welche Einzelpersonen sind und ein Bekenntnis zur Einkommensteuer einbringen, haben kein besonderes Bekenntnis zur Erwerbsteuer ein¬ zubringen. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht oder den Anfragen und Auf¬ forderungen der Steuerbehörde zur Ergänzung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so kann die Erwerbsteuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden. Die bemessene Steuer wird mittels Steuermanddat bekanntgegeben, gegen welches der Steuer¬ pflichtige binnen drei Wochen Einspruch erheben kann, worauf die Steuer von der Schätzungskommission zu veranlagen ist. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen welchen die Berufung binnen 30 Tagen eingebracht werden kann.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2